Erhöhung der Selbstbehaltsätze für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ ab 1.1. 2015 notwendig
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt die Erhöhung der Selbstbehaltssätze für Unterhaltspflichtige gemäß „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2015, weil damit der enorme Anstieg der Miet- und Energiekosten berücksichtigt wird. „Es ist konsequent den Selbstbehalt anzuheben, wenn der Hartz IV-Regelsatz angehoben wird. Arbeit muss sich lohnen, das Lohnabstandsgebot ist ein wichtiger Arbeitsimpuls. Die 200 EURO, die einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen im Vergleich zum Hartzer mehr bleiben, ist zu wenig. Wir fordern einen Selbstbehalt, der sich am Mindestlohn orientiert, also 1250 EURO.“, hebt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler hervor. Die Zahlbeträge für Kinder erhöhen sich nicht, da sie an den Kinderfreibetrag gekoppelt sind. Dieser muss vom Bundesfinanzministerium festgesetzt werden, was wohl aus haushalterischen Gründen nicht geschah.
Ab 1.1.2015 gelten folgende erhöhte Selbstbehalt-Sätze, die von der Leitlinienkommission des Deutschen Familiengerichtstages und den Vertretern der Oberlandesgerichte vereinbart wurden:
- notwendiger Selbstbehalt – der Unterhaltspflichtige ist nicht erwerbstätig: 880/380* €
- notweniger Selbstbehalt-" der Unterhaltspflichtige ist erwerbstätig: 1080/380* €
- „billiger“ Selbstbehalt - gegenüber Ehegatten 1200/430* €
- angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern 1300/480* €
- Sockel-Selbstbehalt gegenüber Eltern und Enkeln 1800/480* €
- Familiensockel-Selbstbehalt - bei Elternunterhalt - 3240/860 €
Was manchmal nicht beachtet wird: Der Selbstbehalt betrifft nicht nur Trennungskinder, sondern auch Ex-Partner und die Eltern eines Unterhaltspflichtigen, wenn etwa deren Pflegeheimkosten die Rente übersteigen, dann müssen die Kinder einspringen: Bei den Unterhaltszahler/innen, die für die eigenen Eltern Unterhalt zahlen, erhöht sich der Selbstbehalt zum Jahreswechsel von 1600 Euro auf 1800 Euro im Monat erheblich.
Natürlich kann der oder die „normale“ Unterhaltspflichtige mit einem Selbstbehalt von 1080 EURO und einer darin enthaltenen Wohnungskostenpauschale in München, Stuttgart oder Hamburg keine Wohnung anmieten, geschweige denn eine Wohnung mieten, in der Umgang mit Kindern stattfinden kann. Deswegen kann der Alimentenzahler höheren Selbstbehalt einklagen, wenn er nachweist, dass für den im Selbstbehalt vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist.
ISUV kritisiert die teilweise Polemik gegenüber Unterhaltszahlern: Die armen Kinder bekommen nichts, Nullrunde für sie, geizig gierige Unterhaltszahler/innen dürfen noch mehr behalten... Fakt ist, die Zahlbeträge sind hoch, insbesondere wenn man sie in Relation zum Selbstbehalt oder den Hartz IV-Satz für einen Erwachsenen setzt. „Nach unseren Erfahrungen sind 80 Prozent der Alimentenzahlerinnen/er mit den jetzigen Zahlbeträgen am Limit. Bei ihnen verhält es sich wie mit ausgepressten Zitronen,: Sie geben auch nicht mehr Saft, wenn man sie noch so sehr presst. Polemik ist völlig unangebracht.“, kritisiert Linsler. Im Übrigen gelte es sachlich zur Kenntnis zu nehmen, dass der Selbstbehalt vielfach unterschritten wird.
* Die Beträge hinter dem Schrägstrich geben die Höhe der Mietkosten (Warmmiete) an, die in den zuvor angegebenen Beträgen enthalten sind.
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