Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2009
Düsseldorfer Tabelle 2009:
Zu den Veränderungen stellt der rechtspolitische Sprecher des Verbandes, Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Braune, fest:
"Die Bedarfsbeträge weichen nur unerheblich oder überhaupt nicht von den bisherigen Tabellenbeträgen ab. In Gruppe 1, Kinder 0-5 Jahre, finden sich Veränderungen von + 2,00 € bis + 3,00 €. Die Spalte 2, Kinder 6-11 Jahre, wurde überhaupt nicht geändert. Die Tabellenbeträge der Gruppe 3, Kinder bis 18 Jahre, haben sich um 12,00 € bis 20,00 € erhöht, die Beträge für Kinder ab 18 Jahre um 22,00 € bis 39,00 €. Diese Erhöhungen werden nun aber relativiert durch den Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld beim Minderjährigen, volles Kindergeld beim Volljährigen). Wie aus den Tabellen über die tatsächlichen Zahlbeträge ersichtlich ist, sinken die Zahlbeträge für die Kinder der ersten beiden Gruppen, bei den Kindern bis 18 Jahre steigen sie geringfügig, die Zahlbeträge für Kinder ab dem 18. Jahr erhöhen sich die Zahlbeträge um 14,00 € bis 29,00 €. Dies gilt für die ersten und zweiten Kinder, für das dritte Kind und das vierte Kind sowie weitere Kinder sind die Zahlbeträge niedriger wegen des höheren Kindergeldes. Die Bedarfskontrollbeträge, also das Einkommen, das dem Unterhaltszahler bleiben sollte, sind unverändert geblieben. Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 01.01.2009 sind für Unterhaltszahler und Unterhaltsberechtigte dann relevant, wenn ein dynamischer Unterhaltstitel oder eine dynamische Unterhaltsvereinbarung vorliegen. Hier richtet sich der Unterhalt nach den jeweiligen Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes.
Liegt kein dynamischer Titel oder liegt keine dynamische Vereinbarung vor, berechtigen die geringfügigen Erhöhungen / Herabsetzungen der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle für sich allein nicht zu einer Unterhaltsabänderung, da die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht überschritten wird."
Der ISUV Vorsitzende Josef Linsler kritisierte: "Die Beträge der Tabelle entsprechen vielfach nicht der Einkommensentwicklung, sie sind zu hoch. Dies gilt insbesondere bei den unteren Einkommen. Es geht nicht darum, dass wir den Kindern den Unterhalt nicht gönnen, aber es ist ungerecht, dass einem hart arbeitenden Alimentenzahler oft am Monatsende nicht mehr als 900 ‚¬ Selbstbehalt bleiben. Das Lohnabstandsgebot wird bei Unterhaltszahlerinnen und Unterhaltszahlern zu wenig eingehalten."