Prozesskostenhilfe: Einsparpotenzial in zweistelliger Millionenhöhe?
"Unser erklärtes Ziel ist es, den Aufwand bei der Prozesskostenhilfe zu reduzieren. Da stimmen wir mit den Untersuchungen des Rechnungshofes überein", erklärte der Justizminister. Allerdings seien verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. "Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, bedürftigen Parteien den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Dabei darf er sie zwar an den Kosten beteiligen, aber nur, soweit sie über das Existenzminimum hinausgehendes Einkommen oder Vermögen haben. Die gesetzgeberischen Handlungsspielräume sind also begrenzt.", weiß Goll.
Während der Rechnungshof bedürftige Prozessparteien stärker an den Kosten beteiligen will, indem neue Rechtsvorschriften geschaffen werden, setzt Goll vor allem auf eine Optimierung der Anwendung vorhandener Rechtsvorschriften. Entscheidend für die Reduzierung der Prozesskostenhilfe-Aufwendungen sei, wie die so genannte "Bedürftigkeitsprüfung" in der Praxis organisiert sei. Goll dazu: "Der Schlüssel für eine Optimierung liegt in der Abtrennung der Bedürftigkeitsprüfung vom übrigen Verfahren. Ich halte eine Konzentration dieser Prüfung an einer bestimmten Stelle des Gerichts, zum Beispiel beim Rechtspfleger, für den richtigen Weg". Denn die Vielfältigkeit und Komplexität der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ließen detaillierte gesetzliche Regelungen, wie sie dem Rechnungshof vorschwebten, gar nicht zu.