Unterhaltsrechtsreform - mehr Auslegungsspielraum für die Gerichte

Der ISUV-Bundesvorsitzende Michael Salchow hob den Auslegungsspielraum der Gerichte hervor:
"Mit der Reform wird zwar der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt, aber wie und woran wird Eigenverantwortung gemessen? - Die Lebensstandardgarantie ist nicht mehr das absolute Kriterium für die Bemessung von Unterhalt, aber sie ist dennoch nicht völlig vom Tisch. Sie ist weiterhin ein Kriterium dafür, wann und welche Tätigkeit aufgenommen werden muss. - Des Weiteren ist im Gesetz von ehebedingten Nachteilen die Rede. Es ist sicher nicht leicht festzustellen, worin diese bestehen, in welcher Höhe und wie lange sie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Es muss auch gefragt werden, ob ehebedingte Lebensplanung zu diesen Nachteilen geführt hat oder ob diese auch ohne Ehebezug entstanden wären. - Betreuungsunterhalt kann aus Gründen der nachehelichen Solidarität über die neue Grunddauer von drei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Kriterien für ehebedingte Nachteile sind insbesondere die Ehedauer und die Dauer von Kindererziehungszeiten. Geregelt ist zwar, dass der betreuende - verheiratete oder nicht verheiratete - Elternteil drei Jahre Betreuungsunterhalt erhält, danach muss er grundsätzlich wieder arbeiten. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen: Er muss nur dann arbeiten, wenn dieses - insbesondere unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung - nicht unbillig ist. Die Befristung und Begrenzung des Unterhalts lässt den Gerichten Raum für vermehrte Rechtsprechung im Einzelfall."

Salchow wies auch auf Verbesserungsmöglichkeiten hin:
"Die Aufnahme aller Kinder in den ersten und aller kinderbetreuenden Elternteile in den zweiten Unterhaltsrang führt in Mangelfällen dazu, dass Ehegattenunterhaltsansprüche zurückgedrängt werden. Bekanntlich kann bisher der an den geschiedenen Partner gezahlte Unterhalt von der Steuer abgesetzt werden, nicht aber die Leistungen im Kindesunterhalt. In der Praxis bedeutet dies, dass manche Unterhaltspflichtige durch den nun geringer werdenden Ehegattenunterhalt auch steuerliche Nachteile in Kauf nehmen müssen."

Zurück