Unterhaltsregressansprüche von Scheinväter nur noch für wenige Jahre – Gentest gleich nach jeder Geburt
Die Bundesregierung plant den Regressanspruch des Scheinvaters gegenüber dem leiblichen Vater einzuschränken. Geht es nach dem vorliegenden Gesetzentwurf, soll der Rückforderungsanspruch erst dann beginnen, wenn der „Scheinvater typischerweise Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen die Vaterschaft sprechen“. Dazu stellt der ISUV-Bundesvorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk fest: „Der Gesetzgeber hat den Regressanspruch an das Unterhaltsrecht angeglichen, denn da sind Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt. Rechtssystematisch ist die Einschränkung richtig. Ich frage mich allerdings, wann ein Scheinvater typischerweise Kenntnis erlangen soll, dass ihm ein Kuckuckskind ins Nest gelegt wurde. Dazu sagt der Gesetzentwurf nichts. Es wird also künftig schwer kalkulierbare Einzelfallentscheidungen geben.“ ISUV begrüßt, dass der Regressanspruch beibehalten wurde, den es in einigen Ländern nicht gibt.
Hintergrund des Gesetzentwurfs
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 (BvR 472/14) den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter, ihm den Namen des biologischen Vaters zu nennen, für verfassungswidrig erklärt, weil er zu sehr in die Persönlichkeitsrechte – Handlungsfreiheit - der Mutter eingreift. Somit war der Gesetzgeber gezwungen zu handeln. Bei einem Sachverständigentreffen einigte man sich auf die Rahmenbedungen: Beibehaltung des Regressanspruches, aber zeitliche Einschränkung. Gerichte sollen im Einzelfall entscheiden, wann und ob das Persönlichkeitsrecht der Mutter durch den Auskunftsanspruch des Scheinvaters verletzt wird.
Ergebnis
Faktisch kann der Scheinvater nur noch für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung der Anfechtung bis zum Ende des Verfahrens den zu „Unrecht“ gezahlten Unterhalt zurückfordern. Dies dürften durchschnittlich vier Jahre sein. – „Das Gesetz ist sicher für den Scheinvater unbefriedigend. Allerdings ist es schwer in derartigen Fällen unter Berücksichtigung aller verfassungs- und familienrechtlichen Vorgaben Licht ins Dunkel zu bringen.“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.
Lösung
Das Problem lässt sich auf einfache Weise umgehen: Grundsätzlich sollte nach jeder Geburt ein entsprechender Gentest durchgeführt werden, so dass klar ist, wer die natürlichen Eltern sind. „Die Wahrheit macht frei, die Eltern, insbesondere die Kinder, die von Geburt an einen Anspruch haben ihre Identität zu kennen.“ (Linsler)
SUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren
Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.
Kontakt:
ISUV-Bundesgeschäftsstelle
Postfach 210107
90119 Nürnberg
Tel. 0911/55 04 78
info@isuv.de
ISUV-Vorsitzender RA Ralph Gurk
Ludwigstr. 23
97070 Würzburg
0931/45 25 940
r.gurk@isuv.de
ISUV-Pressesprecher Josef Linsler
Moltkestraße 22a
97318 Kitzingen
Tel. 09321/9279671
j.linsler@isuv.de