Vorrang der Kinder gegenüber Ehefrauen

Der rechtspolitische Sprecher des Verbandes, Dr. Hans-Peter Braune, ordnet die BGH-Rechtsprechung ein: "Der BGH setzt seine durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 geänderte Rechtsprechung fort, nach der für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Unterhalts der Kinder aus der früheren Ehe der mit der Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil zugute kommen soll. Beim Verwandtenunterhalt soll es grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen und damit auf die reale Steuerbelastung ankommen. Damit kann nunmehr im Mangelfall, in dem früher die Unterhaltsbeträge anteilig nach den zur Verfügung stehenden Einkommen aufgeteilt wurden, der Fall eintreten, dass nach Berechnung des Kindesunterhalts dem Unterhaltspflichtigen nur noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Aus der neuen Rangfolge ergibt sich möglicherweise auch, weder für die zweite Ehefrau noch für die Exehefrau verbleibt ein Unterhaltsanspruch."

Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler kritisiert: "Das Urteil ist in der Praxis sehr hart gegenüber Menschen, die wenig verdienen und hohe Unterhaltslasten stemmen müssen. Es ist sicher nicht Ehe-fördernd. Es ist sicher auch nicht jeder Frau´s Sache zu akzeptieren, dass die Kinder vorrangig das Geld bekommen. Wer wenig verdient und Kindesunterhalt zahlen muss, kann sich durch eine Wiederheirat finanziell nicht verbessern, er bleibt auf dem Selbstbehalt sitzen, der letzte Anreiz der Ehe verpufft so."

In Zeiten der Finanzkrise sind Betroffene offensichtlich besonders sensibel für soziale Gerechtigkeit. Weniger das Urteil für sich wird kritisiert, sondern Grundtenor der Anrufe war: "In bankrotte Landesbanken und in die IKB werden ganz selbstverständlich Milliarden Steuergelder gepumpt, wenn es um die Erhöhung von Kindergeld, wenn um Entlastung von Eltern, um unsere Kinder geht, dann fehlt selbstverständlich das Geld."

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