Ziel "sanfte Scheidung"

Betroffene sollen künftig mehr einbezogen werden. Der Richter kann anordnen, dass sie an einem Informationsgespräch (§ 135 FamFG) über Mediation teilnehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Zur Regel soll die schon im Cochemer Modell praktizierte interdisziplinäre Zusammenarbeit - Jugendamt, Gericht, Anwälte - werden. "Die Crux aber ist, zur Mediation soll niemand gezwungen werden können. Was aber heißt Zwang, wenn es beispielsweise um den Umgang geht? Kann sich einer der Ehe-maligen nicht gesprächs- und kompromissbereit geben, ohne dass dies Konsequenzen hat? Wird er dann gar noch im dann einsetzenden gerichtlichen Verfahren mit der elterlichen Sorge belohnt, weil der Richter der Auffassung ist, dass Kinder nun einmal zur Mutter gehören? Wenn sich das bewahrheitet, dann wird sich durch das neue Recht nichts ändern.", stellt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler skeptisch fest.

Eigentlich dürfte dies nicht eintreten, denn die Einigung der Eltern in Bezug auf die Kinder (§ 156 FamFG) ist das zentrale Anliegen der Reform. So hat beispielsweise auch der Sachverständige in einem psychologischen Gutachten (§ 163 FamFG) auf gemeinsame Elternschaft trotz Trennung und Scheidung hinzuwirken. Ganz wichtig ist auch die Regelung (§ 155 FamFG), dass ein Antrag, in dem es um Kind bezogene Regelungen geht, innerhalb eines Monats mit den Beteiligten besprochen werden muss. Dem Kind beide Elternteile zu erhalten, das ist auch die Aufgabe des "Verfahrensbeistands"(§ 158 FamFG).
Wenn schon die Kinderrechte nicht im Grundgesetz verankert werden, so wird doch die Stellung des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren durch die Reform gestärkt. Der Verfahrensbeistand soll das Kind über den Verlauf des Verfahrens informieren und mit ihm kommunizieren. Kinder sollen nicht mehr so leicht von einem Elternteil manipuliert werden können, diesem hohen Anspruch soll ein "Umgangspfleger" gerecht werden. Er soll die konfliktfreie Durchführung des Umgangs gewährleisten. Wenn das Kind über 14 Jahre alt ist, kann es sich künftig selbst vertreten (§ 9 FamFG).

"Hinter der Reform des FamFG stecken viele begrüßenswerte Ziele und Regelungen: Sanfte Scheidung, gemeinsame Elternschaft trotz Trennung und Scheidung, kein Kampf ums Kind, reden statt streiten, reden statt autoritär richten, coachen statt richten, das sind begrüßenswerte Maximen des neuen Rechts. Es liegt jetzt an den Richtern, den Anwälten und nicht zuletzt an den Betroffenen selbst, diesen Geist des Gesetzes in die Praxis umzusetzen.", stellt Josef Linsler fest.

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