Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar: Geschenkt ist nicht geschenkt

Was wird aus einer Schenkung, wenn das Bündnis auf Treu und Glauben vorzeitig endet? Mit dieser wichtigen Frage hat sich der BGH auseinandergesetzt und klargestellt: Mit einem Geschenk sind immer auch „Vorstellungen vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände“ verbunden, die nicht schriftlich fixiert sein müssen. Ändern sich die Umstände einer Schenkung „schwerwiegend“, so kann das Geschenk zurückgefordert werden (Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16). Endet eine nichteheliche Beziehung zwei Jahre nach der Schenkung, so ist die „Geschäftsgrundlage“ entfallen. Das Geschenk kann zurückgefordert werden.

„So schön spontan eine nichteheliche Beziehung auch ist, das große Erwachen kommt immer, wenn sie endet und Vermögensfragen tangiert sind. Wir empfehlen Vermögensfragen grundsätzlich vertraglich zu regeln“, stellt ISUV-Vorsitzender, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.


Hintergrund:

Die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin hatten für den Kauf einer Immobilie 2011 insgesamt 104, 109, 10 EURO geschenkt. Darin wohnten beide auch bis 2013. Dann endete die Beziehung. Die Eltern forderten vom ehemaligen Partner der Tochter die Hälfte des geschenkten Betrages zurück. Dieser klagte vor dem Landgericht Potsdam und vor dem OLG Brandenburg. Beide Gerichte stellten fest: Die Schenkung der Eltern basierte auf der Vorstellung, die Beziehung bestehe ein Leben lang. Mit der Trennung kurz nach der Schenkung sei die „Geschäftsgrundlage“ des Geschenks hinfällig. Dementsprechend kann die Schenkung anteilig zurückgefordert werden.

BGH: An Geschenk ist Dankbarkeit geknüpft

Der BGH schloss sich der Argumentation der vorgenannten Gerichte im Wesentlichen an. Der BGH führt allerdings differenziert zu den Gerichten aus: Ein Geschenk ist nicht an direkte Gegenleistung geknüpft. Allerdings kann der Schenker „Dank“ erwarten. Wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB), kann er das Geschenk zurückfordern.

Allerdings schränkt der BGH auch ein: Ein Geschenk könne nicht damit verknüpft werden, dass eine Beziehung lebenslang halte. Vielmehr müssen Schenker mit dem Scheitern der Beziehung rechnen. Im konkreten Fall geht der BGH davon aus, die Eltern hätten eine entsprechende Zuwendung nicht gemacht, wenn sie das alsbaldige Ende der Beziehung geahnt hätten.

Es bleiben Fragen:

Wie lange hätte die Beziehung halten müssen, so dass das Geschenk nicht mehr hätte zurückgefordert werden können – vier Jahre, acht Jahre oder gar zwölf Jahre? – „Zumindest bei Vermögensfragen sollten nichteheliche Partnerschaften klären, was ist Mein, was ist Dein. Ansonsten wird es für einen der Partner richtig teuer und oft auch sehr ungerecht“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest. Der Verband hat deswegen auch einen Ratgeber für nichteheliche Partnerschaften verfasst, in dem Tipps gegeben werden, wie alle möglichen spezifischen Rechtsfragen sicher geklärt werden können.

ISUV Ratgeber 2: Gemeinsam leben ohne Trauschein

Der Ratgeber deckt das gesamte Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab. Behandelt werden die rechtlichen Fragen von Wohnung, Unterhalt und Vermögen. Im Vermögensbereich steht im Vordergrund die Behandlung der Ausgleichsansprüche untereinander nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der Ratgeber beinhaltet ebenso eine Vielzahl von Vertragsmustern für die Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie für den Fall der Beendigung.


+ + + Nachtrag + + +


Als Reaktion auf diese Presseerklärung wurde dieses Thema vom Bayerischen Rundfunk aufgegegriffen. Hier können Sie noch bis zum 30.06.2020 den Beitrag in der BR-Mediathek ansehen.



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