Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 1. 1. 2016: Was müssen Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger beachten?

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist auf die neue, ab dem 1.1.2016 gültige Düsseldorfer Tabelle hin. Die Zahlbeträge und das Kindergeld wurden wie schon im Juli 2015 erneut minimal angehoben. Der Verband kritisiert das „ständige und häufige Drehen an der Unterhaltsschraube, weil damit ein erhebliches Konfliktpotential verbunden ist“. Für betroffene Unterhaltszahler/innen sowie für betroffene Unterhaltsempfänger/innen stellt sich immer die Frage: Wie sollen sie sich jeweils „richtig“ verhalten? Das ISUV-Vorsitzende und Fachanwalt für Familienrecht Ralph Gurk antwortet auf Fragen, die von Betroffenen meist gestellt werden.  

Wer profitiert von den Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle?

Gurk: Es profitieren die Kinder, die jetzt ab 1.1.2016 erneut mehr Unterhalt bekommen. Die Zahlbeträge wurden erhöht, ohne dass die Selbstbehalte ebenfalls erhöht wurden, was eigentlich parallel laufen sollte.  

Wie sollen sich betroffene Unterhaltszahler/innen verhalten?

Gurk: Wer einen dynamischen Titel, z.B. beim Jugendamt unterschrieben hat, sollte unaufgefordert zahlen. Dynamisch nennt man Titel, die den Unterzeichner jeweils verpflichten den aktuellen Zahlbetrag zu leisten. Teilweise schreiben aber auch Jugendämter betroffene Alimentenzahler/innen an. Betroffene müssen dann nicht aktiv werden, wenn sie einen Titel haben, der die Höhe des Kindesunterhalts konkret festlegt. Sie können abwarten, ob ein Änderungsverlangen an sie herangetragen wird. Unaufgefordert muss keine Anpassung der Zahlungen erfolgen.  

Was müssen betroffene Unterhaltsempfänger/innen beachten, damit sie schon ab 1.1.2016 in den Genuss des erhöhten Unterhalts kommen?

Gurk: Unbedingt noch im Januar den Unterhaltsverpflichteten anschreiben und den höheren Unterhalt geltend machen. Ausreichend ist eine einfache schriftliche Aufforderung. Im Zweifel muss aber vom Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden, dass die Aufforderung den Unterhaltspflichtigen auch tatsächlich erreicht hat. Wenn das - nötig ist und man sichergehen will, sollte die Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Welche schnelle Hilfe kann der ISUV Betroffenen anbieten?

Grundsätzlich sollte es bei geringfügigen Anhebungen keine Diskussion geben. Anders verhält es sich, wenn die Aufforderung kommt und sich die Umstände – weniger Lohn, weitere Kinder, Ausweitung der Betreuungsleistung des Unterhaltszahlers – geändert haben. Bei besagten veränderten Umständen, sollten sich Betroffene beraten lassen. ISUV-Mitglieder können entweder zunächst die Möglichkeit ihrer schriftlichen Rechtsberatung über ISUV-Kontaktanwälte nutzen, um sachlich abzuklären, was rechtens ist. Sie können andererseits aber auch zu einem der bundesweit circa 300 Kontaktanwälte gehen und sich vor Ort direkt mit einem Berechtigungsschein für 30 EURO beraten lassen. Keinesfalls sollte man gleich gerichtlich vorgehen. Als Verband raten wir immer zu einer einvernehmlichen Lösung, sie spart beiden Seiten Geld, Zeit und Nerven – und ist nicht zuletzt im Sinne des Kindswohls.

Die neue Düsseldorfer Tabelle sowie die entsprechenden Zahlbeträge können Sie hier  u. a. einsehen.

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