Neues Sachverständigenrecht – Es bleiben Fragen

Die Koalitionsfraktionen haben sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts verständigt. Der Gesetzentwurf wird von den Regierungsfraktionen die Zustimmung finden und somit Gesetz werden. Dazu stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk fest: „Der Gesetzgeber hat Missstände aufgegriffen und Handlungsbedarf gesehen. Insgesamt ist mit dem Gesetz ein Impuls zur notwendigen Veränderung in die Wege geleitet worden. In der Praxis muss und wird sich zeigen, ob das Gesetz greift.“ Der Verband begrüßt die Verschärfung der Fristsetzung, die Offenlegung von eventuellen Interessenkonflikten durch den Sachverständigen sowie die Pflicht zur Fortbildung. ISUV kritisiert, dass die Beteiligung der Betroffenen bei der Auswahl des Gutachters nicht vorgesehen ist. „Trotz des Fortschritts es bleiben viele Fragen offen, insbesondere hätte der lösungsorientierte Ansatz Leitziel sein müssen.“, stellt Pressesprecher Josef Linsler fest. 

Der nach Auffassung von ISUV wichtige Aspekt die Anhörung der „Parteien zur Person des Sachverständigen“ ist ganz entfallen. In der Praxis zeigt sich, dass meist einer der Betroffenen Bedenken gegen den Gutachter bzw. gegen die Gutachterin hat und somit das Gutachten a priori schon in Zweifel gezogen wird. „Die Anhörung hätte zwar Zeit gekostet und mediatives Verhandeln wäre notwendig gewesen, der Gutachter hätte sich äußern müssen über seine Arbeitsweise, aber es hätte ihm eine Legitimation gegeben und die Betroffenen auch in die Pflicht genommen, das Gutachten anzuerkennen.“, meint Linsler.

Das neue Recht sagt einiges über Standards von Gutachten. Gutachter, die nur studierte Pädagogen oder Sozialpsychologen sind, müssen sich in psychologischer Diagnostik fortbilden. „Es bleibt die Qualität dieser Zusatzqualifikationen abzuwarten. Problematisch wäre, wenn alle bisherigen Gutachter/Innen nach dem Besuch von ein paar Kursen weitermachen könnten. Ziel muss mittelfristig der „studierte“ rechtspsychologische Gutachter sein. Dafür müssen an den Universitäten wohl Lehrstühle eingerichtet werden. Das kostet Geld, aber unsere Kinder sind uns doch das wert?“, hebt Pressesprecher Linsler hervor.

Das neue Gesetz sieht vor, dass dem Gutachter ein Ordnungsgeld droht, wenn er die Frist nicht einhält. Das Ordnungsgeld beträgt 3000 EURO, ursprünglich waren 5000 Euro vorgesehen. Das ist eine geringe „Strafe“ für den Schaden, den zu spät gelieferte Gutachten in der Praxis anrichten können. Sicher auch eine gute Absicht des Gesetzgebers das Bemühen um mehr Transparenz durch die Pflicht des Gutachters zur Offenlegung von Interessenkonflikten. „Bleibt zu hoffen, dass Gutachter dies auch tun. Es ist ein weites Feld, worin im konkreten Fall ein Interessenkonflikt besteht. In der Praxis wird sich zeigen, ob das mehr als eine gutgemeinte Floskel ist.“ (Linsler)  

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