Quo vadis Kindesunterhalt: Lohnabstandsgebot beachten
Die neue Düsseldorfer Tabelle soll bereits ab dem 1. Januar 2023 gelten – trotz aller Unwägbarkeiten. Fest steht schon: Die Unterhaltsbedarfe der Berechtigten werden deutlich angehoben werden.
Dagegen ist es noch nicht absehbar, ob die Leistungsfähigkeit derjenigen, die den Barunterhalt Monat für Monat erbringen, hinreichend beachtet werden. „Ein Weiter so im gewohnten Ritual, darf es nicht geben. Wir fordern Offenheit der Verhandlungen. Der Gesetzgeber muss den notwendigen Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen genauso festlegen wie er den Mindestunterhalt für Unterhaltsberechtigte festlegt. Es geht um Milliarden, die gezahlt werden müssen, schon allein auf Grund der Beträge eine wichtige sozialpolitische Entscheidung“, fordert die ISUV-Bundesvorsitzende Melanie Ulbrich.
Selbstbehalt anpassen
ISUV fordert den Selbstbehalt entsprechend der realen sozialen Situation endlich nach drei Jahren anzupassen. Voll erwerbstätigen Kinder betreuenden und unterhaltspflichtigen Trennungseltern wird zugemutet für 430 EURO eine warme Wohnung zu finden. „Respektlos und empathielos“ kommentiert Ulbrich diese Vorgaben. Das empfinden auch alle Betroffenen so wie Posts in den Sozialen Medien zeigen. „Wann stehen wir auf, wann wird zum ersten bundesweiten Streik der Unterhaltszahler aufgerufen?“, fordert gar ein User und erhält dafür viele Likes.
Anhebung des notwendigen Eigenbedarfs
ISUV fordert eine Anhebung des notwendigen Eigenbedarfs für Unterhaltspflichtige auf Grund von Nachholbedarf sowie jetzt inflationsbedingt von 1160 EURO auf 1482 EURO pro Monat ab 1. Januar 2023.
Das heißt:
- 50 € Regelbedarf
- 10 Prozent Eigenbedarf, d.h. 50 €
- 600 € Wohnkostenpauschale
- 30 € Versicherungspauschale
macht in der Summe 1182 €.
„Arbeit lohnt sich immer“, sagt Sozialminister Hubertus Heil. Das muss sich gerade beim Selbstbehalt niederschlagen. „Aus Respekt vor der Leistung und als Anreiz muss die Erwerbstätigenpauschale auf 300 € angehoben werden, so dass ein erwerbstätiger Elternteil, der morgens aufsteht, zur Arbeit geht, Steuern zahlt, Kinder betreut und Kindesunterhalt zahlt 3600 € im Jahr mehr hat als ein Nichterwerbstätiger, über die er verfügen kann“, fordert die stellvertretende ISUV-Vorsitzende Rechtsanwältin Maren Waruschewski.
Lohnabstandsgebot beachten
ISUV fordert mehr Transparenz, das ist nicht neu. Schon im Koalitionsvertrag der letzten Regierung stand: „Wir prüfen, inwieweit Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt verbindlich geregelt werden könnten.“
Der Unterhaltsbedarf ist durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt, der Selbstbehalt nicht. „Wir möchten, dass Selbstbehalt parallel mit dem Unterhaltsbedarf jeweils festgeschrieben wird. Insbesondere muss das Lohnabstandsgebot – Arbeitsanreiz stärker hervorgehoben werden. Einem voll Erwerbstätigen müssen monatlich 300 EURO mehr bleiben als einem Nichterwerbstätigen. Das ist ein klares Signal für Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen, dass sich Arbeit lohnt“, fordert Waruschewski.
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