Stärkere Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht

Ein Kinderfreibetrag von .6912 DM deckt das Existenzminimum eines Kindes bei weitem nicht ab. Die Kinderbetreuungskosten, die ein erwerbstätiger Alleinerziehender sich steuerlich anrechnen lassen kann, sind mit 4000 DM für das erste Kind, für jedes weitere bis 2000 DM zu niedrig. Sie reichen keinesfalls aus, um damit ein Kindermädchen zu bezahlen. Auch der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5616 DM hilft nicht weiter. Zur Förderung familiengerechten Wohnens können gerade einaml 1500 DM pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind nicht im entferntesten die realen Kosten, die für eine kindergerechte größere Wohnung aufzuwenden sind, berücksichtigt. Für Familien, die zur Miete wohnen, fällt diese Förderung ganz weg.
Nach gültigem Steuerrecht werden die Unterhaltsleistungen für Kinder nur ausnahmsweise und begrenzt auf 12 000 DM berücksichtigt. Geschiedene nichtsorgeberechtigte Elternteile können die Aufwendungen für Besuche der Kinder weder pauschal in Form des Schokoladenfreibetrages absetzen, noch die konkreten Kosten - Fahrtkosten, Mehrkosten für Verpflegung. Nach Auffassung des ISUV sind die für einen Unterhaltszahler jedoch unvermeidliche Sonderbelastungen, die seine Leistungsfähigkeit mindern. Werden diese Leistungen nicht berücksichtigt, so ist von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen.