Beschneidung – Mitsprache für Kinder

 ~Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) ~kann den Eckpunkten des Bundesjustizministeriums für eine gesetzliche Regelung ~zur Zulässigkeit der Beschneidung von Jungen nicht zustimmen. Bereits der Auftrag des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, die Beschneidung von Jungen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, die eine Beschneidung als grundsätzlich zulässig regelt, stellt einen nicht tolerierbaren Eingriff in das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit dar. Dieser Grundsatz ist für ISUV nicht diskutierbar. Oberste Maxime von ISUV ist es: Das Kind muss grundsätzlich selbst über diesen Eingriff entscheiden können. Dies wird wohl frühestens im Alter von 12 Jahren möglich sein.

Das ISUV-Bundesvorstandsmitglied, Rechtsanwalt Ralph Gurk stellt fest: "In der obergerichtlichen Rechtsprechung seit spätestens Anfang der 2000er Jahre stellt die Beschneidung von Jungen einen Eingriff dar, der in den Kernbereich des Rechtes einer Person fällt, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Selbst dann, wenn der Eingriff ohne gesundheitliche Nachteile erfolgt, kann er doch sowohl für das ~kulturell-religiöse, als auch für das körperliche ~Selbstverständnis von Bedeutung sein. Dieser Schutz der Persönlichkeit des Kindes verwirklicht sich gerade nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs.1 GG. Er verwirklicht sich auch und gerade in dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG."

Es entspricht im Übrigen auch nicht den Tatsachen, wenn auf der Grundlage einer Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte (AAP) vom August 2012 es als gegeben angesehen wird, dass der Eingriff grundsätzlich mehr Vorteile, als Nachteile habe. Weltweit haben bereits mehr 30 Verbände, die sich für den Kinderschutz engagieren, dieser Auffassung vehement widersprochen.

ISUV spricht sich für folgende Lösung aus: Die Beschneidung von Jungen bedarf  ~einer gesetzlichen Regelung, die den Eingriff bei Kindern ab einem Alter von 12 Jahren gegen den Willen des Kindes untersagt. Ab einem Alter von 12 Jahren soll die Beschneidung bei vorliegender Einwilligung des Kindes dann zulässig sein. Streitfragen im Spannungsverhältnis von Beschneidung und Kindeswohl sollen vom Familiengericht entschieden werden. Die Überprüfung durch das Familiengericht ist entbehrlich, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist.

Kontakt:

ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
Ulrichstr. 10
97074 Würzburg
Tel.: 0931/66 38 07
j.linsler@isuv.de

ISUV-Bundesvorstandsmitglied Ralph Gurk
Fachanwalt für Familienrecht
Ludwigstraße 23
97070 Würzburg
Tel. 0931/4525940 
r.gurk@isuv.de