BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – Versorgungsausgleich, Ausschluß

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsausgleichsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.

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Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 16.10.2013 
Aktenzeichen    : XII ZB 176/12 
Leitparagraph   : VersAusglG §27 
Quelle          : FuR 2014, Seite 107 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel

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>~ANMERKUNG:

Diese Entscheidung wird nur deshalb hier mitgeteilt, um § 27 VersAusglG kurz darzustellen. Ein Versorgungsausgleich nach Gesetzeslage ist danach nur dann nicht durchzuführen, wenn ein Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tatbestand der groben Unbilligkeit während der intakten Ehe, während der Trennungszeit oder als Auswirkung der Scheidung entstanden ist. Die Härtefallklausel ist ein sogenanntes Gerechtigkeitskorrektiv. Eine grobe Unbilligkeit ist nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet, sondern kann sich auch aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben. Schutzgüter sind Privat-, Geheim- und Intimsphäre. Es hat eine umfassende Billigkeitsabwägung stattzufinden und nur ganz krasses Fehlverhalten oder krasse Fälle des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes fallen hierunter. Dies muss in jedem Einzelfall bei Vorliegen von Anhaltspunkten neu und für sich alleine bewertet werden.