BGH, Beschluss vom 5.12.2012 – Sonstige Familiensachen
Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge) die die Eheleute untereinander geschlossen haben können sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein, wobei das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen ist
~
Urteil
Gericht : BGH Datum : 05.12.2012 Aktenzeichen : XII ZB 652/11 Leitparagraph : FamFG §266 Abs.1 Nr.3 Quelle : www.bundesgerichtshof.de Kommentiert von : RA Simon Heinzel
Inhalt:
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Gewerbemietvertrag abgeschlossen, die Gewerbeeinheit (Büro) befand sich in einer Einliegerwohnung im Familienheim. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitern wollte (Großes Familiengericht), es sollten alle Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen, beinhaltet sein. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit Trennung und Scheidung liegt dann vor, wenn das Verfahren der wirtschaftlichen Entflechtung der Eheleute dient. Der BGH hat sich für die herrschende Rechtsauffassung entschieden, wonach auch bei jedem normalen Mietverhältnis zwischen Eheleuten das Familiengericht zuständig ist (so auch Prütting/Haiter, § 266 Rdn. 55~ Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rdn. 26, a. A. Brudermüller/Götz, NJW 2010, S. 5~ OLG Düsseldorf, FamRB 2012, S. 81 u. a.). Der BGH begründet dies im vorliegenden Fall damit, dass das Mietverhältnis während der Ehe geschlossen wurde, das Mietobjekt sich in dem Haus befindet, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat, und auch ein Zugewinnverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hierin sieht der BGH den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Offen bleibt damit die Frage, was z. B. mit Mietverhältnissen wäre, die mit dem Familienheim nichts zu tun haben.
~
>~PAXISTIPP:
Zum großen Familiengericht (Zuständigkeit des Familiengerichts) gehören:
- Mitwirkung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer
- Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und damit zusammenhängende Schadensersatzklagen wegen Verletzung etwaiger Mitwirkungsverpflichtungen
- Aufteilung einer Steuerrückerstattung
- Ehestörungsklage
- Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft
- Streitigkeiten wegen Gesamtschuldnerausgleich
- Rückgewähr von ehebezogenen Zuwendungen
- Streit um Kontoguthaben, Sparbücher etc.
- Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für einen PKW
- Streit um Herausgabe des Haustiers
- Nutzungsentschädigungsansprüche für Überlassung der Ehewohnung
- jetzt: Streitigkeiten aus Mietverträgen, wobei weiterhin auch andere Auffassungen vertretbar sind, wenn der Bezug zur Ehe nicht gegeben ist, selbiges gilt für Darlehensverträge der Eheleute untereinander, auch hier kommt es im Einzelfall auf den inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ehe an, der jedoch nach Auffassung des BGH weit auszulegen ist.