BGH, Beschluss vom 6.4.2011 - Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht auszugleichen.

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Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 06.04.2011 
Aktenzeichen    : XII ZB 89/08 
Leitparagraph   : VerAusglG §2 
Quelle          : FuR 2011, S.471 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterliegen grundsätzlich bis zur etwaigen Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich, nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes (vor der Scheidung) dem Zugewinnausgleich. Erstmals hat der BGH entschieden, dass ein solches Rentenrecht auch dann in den Versorgungsausgleich fällt, wenn es zur Absicherung eines Kredites abgetreten wurde. Die Abtretung als Sicherheit für eine Baufinanzierung hat nicht zur Folge, dass der Abtretende keine Rechte mehr hätte. Er kann das Darlehen anderweitig tilgen, an seine Planung ist er nicht gebunden. Mit dieser Entscheidung ist der BGH z. B. nicht der Auffassung des OLG Nürnberg (FamRZ 2007, S. 1246) gefolgt, nach der es gerechtfertigt war, eine Rentenversicherung nicht in den Vorsorgungsausgleich einzubeziehen, wenn eine Abtretung vorliegt. Auch die Vorinstanz zur BGH-Entscheidung (OLG Frankfurt a. M., Az. 6 UF 7/08) ging davon aus, dass die abgetretene Rentenversicherung nicht in den VA einzubeziehen sei. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben, da derartig abgetretene Rentenversicherungen in den VA einzubeziehen sind (so schon OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, S. 642).