BGH, Beschluss vom 7.11.2012 – Ehegattenunterhalt / Rückwirkung

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem der zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er einen höheren Unterhalt rückwirkend nicht verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.

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Urteil

 

Gericht         : BGH 
Datum           : 07.11.2012 
Aktenzeichen    : XII ZR ZB 229/11 
Leitparagraph   : BGB §1613 
Quelle          : FamFR 2012, S.7 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Das OLG hatte der Unterhaltsberechtigten gestattet, obwohl in erster Instanz noch ein geringerer Unterhalt verlangt wurde, rückwirkend höheren Unterhalt zu verlangen und diesen Unterhalt sogar um den Altersvorsorgeunterhalt zu erweitern. Der BGH hat dies verneint: Wenn Auskunft begehrt wird und dann Unterhalt beziffert wird, kann rückwirkend keine Unterhaltserhöhung mehr verlangt werden, weil der andere sich auf den verlangten Unterhalt einstellen konnte und durfte und der Unterhaltsberechtigte bei der ersten Bezifferung auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich eine Erhöhung vorzubehalten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2011, Az. 7 UF 99/10~ AG Wesel, FamRZ 2000, S. 1045~ Keuter, FamRZ 2009, S. 1024 ff.).

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>~PRAXISTIPP:

Einem Unterhaltsberechtigten ist daher anzuraten bei einer Bezifferung zu erklären, dass er sich vorbehält ggf. noch eine Erhöhung, auch für die Vergangenheit auszusprechen, dann tritt das Problem der rückwirkenden Geltendmachung nicht auf.