Bundesfinanzhof: Kein Kindergeld während Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Wehr- oder Zivildienst

Der anspruchsberechtigte Elternteil erhält für ein Kind kein Kindergeld, das nach Beendigung seiner Schulzeit länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet. Dies gilt nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 22.12.2011 unabhängig davon, ob die Wartezeit absehbar war oder nicht. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt (Az.: III R 5/07 und III R 41/07).

Der Kindergeldberechtigte kann unter anderem für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. (ab Veranlagungszeitraum 2007: 25.) Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung von gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst befindet.

In den vom BFH entschiedenen Fällen forderten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten. Sowohl die Familienkassen als auch die Finanzgerichte lehnten einen Kindergeldanspruch wegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ab.

Der BFH argumentierte: Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthielten.

Keine anderen Folgerungen lasse das Verfassungsrecht auch nicht zu. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer länger als viermonatigen Übergangszeit befänden, unberücksichtigt ließe. Vielmehr sei darin eine Rechtsetzung des Gesetzgebers zu sehen.

Redigiert: Josef Linsler