Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden über: ""Herausnahme"" eines Kindes wegen ""klinisch auffällige Verhaltensweisen im Bereich des oppositionell-aggressiven Verhaltens""
Es geht hier um die ""Herausnahme"" eines Kindes aus der Familie. Welche Gründe müssen vorliegen? Wie schnell muss das Gericht, kann das Gericht über einen Antrag des Jugendamtes entscheiden? Was muss das Gericht prüfen? Welche Auffälligkeiten der Eltern liegen vor?
Reichen folgende Phänomen für eine ""Herausnahme"" wegen Kindswohlgefährdung?
""Das Kind verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten und halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung gegenwärtig nicht in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass das Kindeswohl ausreichend gesichert sei.""
So entschied das Bundesverfassungsgericht:
Leitsätze
- Die Beschlüsse des Amtsgerichts Langenfeld vom 4. Juli 2013 - 42 F 81/13 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2013 - II-5 UF 119/13 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben, soweit er die Entziehung des Sorgerechts bestätigt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Zum vollständigen Urteilstext: