Der Wille des Kindes geschehe

Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler stellt fest: "Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts betont, dass das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger überall dort berücksichtigt werden muss, wo es um seine weitere Entwicklung geht. Nur wenn dem Kindeswillen genügend Rechnung getragen wird, könne es zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit werden. Ausdrücklich beziehen sich dabei die Richter auf Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetz. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kindeswille, nicht der Elternwille an erster Stelle steht, soweit er mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Nicht mehr eine abstrakte Kontinuität der Lebensverhältnisse, d. h. einmal sorgeberechtigt immer sorgeberechtigt, ist entscheidend für die Erteilung des Aufenthaltsbestimmungs- oder Sorgerechts, sondern der kontinuierlich geäußerte Wille des Kindes."

Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler hebt weiter hervor: "Das BVerfG stärkt mit seiner Rechtsprechung das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Es soll regelmäßig bei dem Elternteil leben, bei dem es sich entsprechend seinen beachtlichen Wünschen am Besten aufgehoben fühlt."