Dort , wo man Bier trinkt, war zu entscheiden: Wem gehören die gesammelten wertvollen ...
Weine, wenn beide ihn nicht – nicht mehr - gemeinsam trinken? -
Einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München unter dem Titel „Der Streit um den Wein“ vom 2.9.2012 entnehmen wir: „Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen [des Weines] Pflege - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.“
Sachverhalt - Hintergrund
Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller vom Ehemann liebevoll gehegter und gepflegter älterer Rotweine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich auch schon lange vor der Ehe für Weine interessiert hatte. Ganz im Gegensatz zu ihm nippte die Ehefrau nur ab und an am Gläschen, hatte aber mehr Interesse an anderen Dingen. Der Ehemann kümmerte sich um den Bestand und die Erhaltung des Weines. Dies war mehr als aufwändig, denn er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Um jeden blasphemischen Zugriff in seinen Weintabernakel zu verhindern, hatte nur er den Schlüssel zum Weinkeller.
Wie es nun mal so ist bei Trennung und Scheidung, jetzt wollte die Ehefrau auch ins Allerheiligste vordringen und forderte die Hälfte des Weines, „hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro“.
Der zuständige Familienrichter – es ist unbekannt, ob Bier- oder Weintrinker – sagte sich „in Vino Veritas“ und wies dieses ungebührliche Ansinnen ab. Ganz cool stellte er fest: „Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.“
Es ist nicht bekannt, ob sich die Ehefrau jetzt ärgert, dass sie nicht mitgetrunken und auf freien Zugang zum Weinkeller gedrungen hat. – Allerdings müsste sie aber doch über den Zugewinnausgleich an der Wertsteigerung des Weines profitieren. –
Das Urteil ist rechtskräftig: AG München vom 3.12.10, AZ 566 F 881/08
Redigiert JL