Ehebedingte Nachteile - BGH - 20.06.2018

 

Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (Wirksamkeitskontrolle – Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehende Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (so schon BGH, FamRZ 2014, Seite 1978 und FamRZ 2013, Seite 770).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 20.06.2018
Aktenzeichen: XII ZB 84/17
Leitparagraph: § 242 BGB
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Auslegung und Wirksamkeit ihres Ehevertrages. Dieser sieht einen Ausschluss von Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt vor, wenn die Ehe kürzer als 10 Jahre ist. Diese Regelung soll unwirksam werden, sollte ein gemeinsames Kind geboren werden. Zudem waren zugewinnrechtliche Regelungen getroffen, wonach bestimmte Vermögensgegenstände nicht in den Zugewinn fallen. In der Ehe wurde in Kind geboren, in der Ehe hat die Frau das vor der Ehe begonnene Studium abgeschlossen und die Ehe hielt länger als 10 Jahre. Folgerichtig wurde dann auch der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren im Jahr 2011 durchgeführt und nachehelicher Unterhalt geregelt. Im Zugewinnausgleich wurde der Ehemann zu einem Ausgleichsbetrag von 50.000 € verpflichtet, die Ehefrau hat weitere 75.000 € geltend gemacht.