Eherecht | Hausratteilung - OLG Stuttgart - 11.4.2014

 

1. Bei der Zuweisung eines Hundes bei einer Trennung sind die auf Tiere, die für Sachen geltenden Vorschriften (§ 90 a Satz 2 BGB) entsprechend anwendbar. Weshalb sich die Zuweisung eines Hundes nach der Vorschrift des § 1361 a (Haushaltsgegenstand) richtet.

2. Bei der Billigkeitsabwägung im Sinne von § 1361 a Abs. 2 BGB wegen Gemeinschaftseigentum ist nicht unbedingt das „Wohl des Hundes“ entscheidend, sondern inwieweit getrenntlebende Eheleute auch den anderen sinnvoll am „Haushaltsgegenstand“ Hund teilhaben lassen.

Beschluss:
Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 11.04.2014
Aktenzeichen: 18 UF 62/14
Leitparagraph: BGB §1361a
Quelle: NZFam 2014, Seite 760

Kommentierung:

Der Entscheidung liegt das häufige Problem zugrunde, wer bei Trennung den gemeinsamen Hund behalten darf. Der eine hat sich darauf berufen, dass der Kaufvertrag für den Hund auf ihn abgeschlossen wurde, er angeblich die Kosten überwiegend getragen habe und der Heimtier- und Impfausweis auf ihn laufe. Der andere hat vorgebracht, dass der Hund gemeinsam gekauft wurde und aufgrund seiner Arbeitslosigkeit sich mehr um den Hund gekümmert habe und er die größere Bezugsperson sei und es daher „dem Wohl des Hundes“ entspräche, dass der Hund bei ihm bliebe. Er hat auch beim Auszug des anderen den Hund „versteckt“ und hat später jegliche Herausgabe des Hundes verweigert. In erster Instanz hat das Gericht ein „Wechselmodell“ vorgeschlagen, was jedoch derjenige abgelehnt hat, bei dem der Hund war. Das Familiengericht hat dann die Zuweisung und Herausgabe des Hundes an den anderen beschlossen, da die Zuweisung an den anderen entsprechend § 1361 a Abs. 2 BGB der Billigkeit entspreche. Der, der den Hund bei sich hatte, hat den Kontakt des anderen zum Hund mutwillig unterbunden, das hat das Erstgericht missbilligt. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, wurde jedoch zurückgewiesen.   Das Oberlandesgericht geht, wie letztendlich sämtliche Gerichte, bei einem Hund von einer Sache aus, sodass sich die Zuweisung nach § 1361 a BGB richtet. Hierzu war zunächst festzustellen, ob Alleineigentum vorliegt oder Gemeinschaftseigentum. Der gesamte Vortrag hinsichtlich Kaufvertrag etc. war nicht ausreichend, um Alleineigentum begründet zu haben, sodass aus diesem Grund der Hund nicht hat herausverlangt werden können. Das Oberlandesgericht hat aber in seiner Billigkeitsabwägung bei Gemeinschaftseigentum bewertet, dass der Antragsgegner dem Antragssteller seinen Hund rund 1 ½ Jahre vorenthalten hat und auch über wesentliche Dinge den Hund betreffend nur über Gericht informiert hat. Diese mangelnde „Bindungstoleranz“, die sich auch aus der Ablehnung des erstinstanzlich vorgeschlagenen „Wechselmodells“ ergibt, führt dazu, dass dem Antragsgegner keine sinnvolle Teile am Haushaltsgegenstand Hund ermöglicht wurde und somit eine Herausgabe/Wechsel durchzuführen ist, da anzunehmen ist, dass der andere die Miteigentumsstellung des Hundes respektieren wird und den Hund dem anderen nicht vorenthalten wird. Es kommt daher nicht auf das „Wohl des Hundes“ primär an, da wäre wohl die Betreuung des Hundes beim Arbeitslosen „besser“ ausgestaltet, das ist jedoch nicht entscheidend.   Es ist insoweit herrschende Rechtsauffassung, dass die Zuordnung eines Hundes nach den Regeln der Haushaltsgegenstände zu erfolgen hat (OLG Bamberg, FamRZ 2004, Seite 559 u. a.). Die bisherigen Entscheidungen haben jedoch primär darauf abgestellt, was „dem Hund und seinem Wohlergehen am besten entspricht“. Das OLG Stuttgart hingegen schaut primär danach, wer dem andern Ehegatten eine sinnvolle Teilhabe am Gemeinschaftseigentum Hund ermöglicht. Hunde sind nun mal keine Kinder, bei denen deren Wohl im Vordergrund steht, sondern es handelt sich um einen Haushaltsgegenstand, sodass die dortigen Billigkeitskriterien heranzuziehen sind. Ohne Prophet sein zu wollen, das werden andere Gerichte auch wieder anders sehen.