Erbrecht | Facebook-Urteil - BGH - 12.07.2018

 

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 12.07.2018
Aktenzeichen: Az. III ZR 183/17
Leitparagraph: §§ 1922 Abs. 1, 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 1456

Kommentierung:

Mit Urteil vom 12.06.2018 hat der BGH letztinstanzlich darüber entschieden, dass auch ein Facebook-Konto auf die Erben übergeht. Diese Entscheidung ist keine rein familienrechtliche Entscheidung, ist jedoch auf für das Familienrecht/Erbrecht von Bedeutung, da es im vorliegenden Fall um ein 15 Jahre altes Mädchen ging, welches verstorben ist und dann darüber gestritten wurde, ob die Eltern als Erben ein Zugriffsrecht auf das Facebook-Konto haben oder nicht. Das LG Berlin hatte der Klage der Eltern auf Zugriff stattgegeben, das KG Berlin hat dem widersprochen, der BGH hat die erstinstanzliche Entscheidung letztendlich wiederaufleben lassen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Facebook-Konto zum sogenannten „digitalen Nachlass“ gehört und daher auch zur Erbmasse gehört und damit, dass die Rechte und Pflichten von Facebook gegenüber dem verstorbenen Kind nicht höchstpersönlicher Natur waren, sondern lediglich Facebook die Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat. Ohne jetzt die einzelnen Begründungen hier wiederzugeben hat der BGH keinen Verstoß gegen das sogenannte Fernmeldegeheimnis gesehen (anders noch das KG Berlin). Der BGH hat der sogenannten Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein höheres Gewicht beigemessen als Art. 10 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung).

Nicht entschieden hat der BGH, ob und inwieweit der sogenannte „Provider“ und andere Akteure in der digitalen Welt durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Vererblichkeit ausschließen können. Auch hier wird es wohl so sein, dass allein durch allgemeine Geschäftsbedingungen eine solche Klausel unwirksam ist, wenn jedoch Vertragspartner, d. h. Erblasser und „Provider“ eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, dass der digitale Nachlass nicht vererblich ist, so wird man sich daran halten müssen. Dies war zwar im vorliegenden Fall nicht gegeben, trotzdem gilt insoweit auch weiterhin der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Grundsätzlich war und ist es ja auch nicht einzusehen, warum z. B. das Tagebuch eines verstorbenen Kindes auf die Eltern als Erben übergeht, hingegen nicht der Facebook-Account. Dementsprechend hat der BGH sehr praxisnah entschieden.