Güterrecht - BGH - 16.7.2014

 

Die Vorschriften der §§ 1378 II, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 16.07.2014
Aktenzeichen: XII ZR 108/12
Leitparagraph: BGB §1384
Quelle: NZFam 2014, Seite 1610

Kommentierung:

Zum 1.9.2009 ist für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung eine neue Stichtagsregelung eingeführt worden (§ 1384 BGB), wonach die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevant ist, sondern auch dieser Stichtag für die Höhe des Zugewinns maßgeblich ist. Nach altem Recht war insoweit noch maßgeblich, welches Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung selbst noch vorhanden war und hat einen etwaig höher berechneten Zugewinn zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verkürzt auf das zur Scheidung noch vorhandene Vermögen des Ausgleichsverpflichteten. Da die Ehe im vorliegenden Fall bereits vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden war und das Zugewinnausgleichsverfahren erst danach innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist geführt wurde und der Ehemann sein Millionenvermögen, welches er bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 1997 hatte aber 10 Jahre später 2007 bei Rechtskraft der Scheidung nicht mehr hatte, war die entscheidende Frage, ob das Zugewinnrecht nach altem Recht (gut für den Ehemann) oder nach neuem Recht (gut für die Ehefrau) anzuwenden ist. Der BGH hat es für verfassungsrechtlich unzulässig erachtet, die Zugewinnforderung nachträglich durch Anwendung der neuen Regelungen zu verändern und dadurch eine Forderung entstehen zu lassen, die es nach dem Recht, nach welchem geschieden wurde noch nicht gegeben hat (Rückwirkungsverbot).   Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine juristische Klarstellung des BGH, die praktische Relevanz ist mehr als 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts „überschaubar“, da die Verjährungsfrist für Zugewinn bei 3 Jahren liegt und es kaum mehr Fälle gibt, bei denen die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde und ein Zugewinnausgleichsanspruch noch nicht geklärt ist, jetzt jedenfalls schon verjährt wäre.