Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so hat die Witwe keinen Anspruch auf Witwerrente. Nur wenn die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe widerlegt werden kann, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Davon kann nach Auffassung

Der Abzug des Zahlbetrages des Kindesunterhaltes (statt des Tabellenbetrages) bei Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes bewirkt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Eltern. Jedoch ist der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil ausschließlich für den Bedarf des Kindes und nicht für eigene Zwecke zu verwenden.

Urteil

Gericht         : BVerfG 
Datum           : 14.07.2011 
Aktenzeichen    : 1 BvR 932/12 
Leitparagraph   : GG Art. 3~ BGB §1612b 
Quelle          : FamRZ 2011, S. 1490 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Die Kernaussage der Entscheidung des BVerfG ist eindeutig. Kindergeld ist wie Einkommen des Kindes zu behandeln und nicht als Einkommen der Eltern. Das bedeutet dass bei der Bemessung des Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes der Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes und somit der Zahlbetrag abzuziehen ist. Das hat natürlich zur Folge, dass auf Grund des Halbteilungsgrundsatzes der zumeist betreuende und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund des geringeren Abzugsbetrages einen um die Hälfte des Kindesgeldes höheren Unterhalt erhält und somit rechnerisch der Unterhaltsberechtigte „profitiert“.

 ~

>~BEISPIEL:

 

(ohne berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus)
Einkommen Mannn 3.000 Euro Einkommen Frau             0 Euro Kind, 2 Jahre alt
Berechnungsvariante 1 (wie jetzt endgültig durch BVerfG bestätigt):
Einkommen Mann   3.000 Euro abzüglich Kindesunterhalt (Tabellenbetrag 381 € ./. 92 €) ./. 289 Euro _____________  = 2.711 Euro
geteilt durch 2 = Ehegattenunterhalt    1.356 Euro
Berechnungsvariante 2:
Einkommen Mann                                3.000 Euro abzüglich Kindesunterhalt/Tabellenbetrag    ./. 381 Euro _____________ = 2619 Euro
geteilt durch 2 = Ehegattenunterhalt           1310 Euro

 ~

Wie man sieht besteht der Unterschied darin, dass in der Variante 1 ein um 46 Euro höherer Ehegattenunterhalt sich errechnet und somit entsprechend der Kritiker der jetzt bestätigten Berechnungsmethode der unterhaltsberechtigte Ehegatte zumindest zur Hälfte an der „Wohltat“ des Abzuges des hälftigen Kindergeldes wieder dadurch partizipiert, dass er über den Ehegattenunterhalt wiederum die Hälfte (im Zahlenbeispiel 46 Euro) wieder zurück erhält oder anders ausgedrückt „zusätzlich“ erhält. Faktisch ist das auch so. Das BVerfG argumentiert jedoch in die Richtung, dass das Kindergeld ausschließlich für den Kindesunterhalt zu verwenden ist und daher kein Elternteil den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen darf, mit der Folge, dass auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte das ihm zufließende Kindergeld für das Kind verwenden muss und daher grundsätzlich bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes keine Rolle spielt. Dies ist nach Auffassung des Verfassers dann doch eher ein theoretischer Ansatz, denn entscheidend ist, wie viel Geld im Geldbeutel auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten zusammen mit dem von ihm betreuten Kind ist, und niemand überprüfen kann, wie die Gesamtgelder einschließlich Kindesunterhalt und Kindergeld verbraucht werden.

 ~

Das BVerfG erklärt, dass der betreuende Elternteil das auf ihn entfallende Kindergeld in voller Höhe zur Deckung eines monitären Betreuungsaufwandes einzusetzen hat. Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch oder eine notwendige private Unterstützung bei der Betreuung (nicht jegliche dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnende Kosten der Freizeitgestaltung). Besondere Kosten der Erziehung können wiederum nur insoweit als Mehrbedarf geltend gemacht werden, soweit diese den hälftigen Kindergeldanteil von 92 Euro übersteigen – eine vom Kind darzulegende Voraussetzung. Das bedeutet, das Kindergartenkosten oder besondere Betreuungskosten nur über einen Betrag über 92 Euro hinaus (im Monat) als Mehrbedarf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden können.

 ~

Die bisherige Berechnungspraxis des BGH wird damit vom BVerfG bestätigt (Abzug des Unterhaltszahlbetrages und nicht des Tabellenbetrages wie früher), jedoch auch mit einem klaren Hinweis darauf, dass das dem betreuenden Elternteil zugewiesene hälftige Kindergeld (derzeit 92 Euro) vorrangig für jeglichen Kindesmehrbedarf einzusetzen ist und erst darüber hinaus gehende Kosten als zusätzlicher Mehrbedarf gelten (neu).