Kein Anspruch auf Brustvergrößerung für Transsexuelle – Kleine Brust ist keine Krankheit
Transsexuelle haben gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung, so zumindest hat es das Landessozialgericht von Baden Württemberg in einem Urteil am 25.1. 2012 entschieden (Az.: L 5 KR 375/10).
Ein transsexueller Mann hatte auf Kosten der Krankenkasse eine Östrogentherapie und eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen lassen. Die Hormontherapie hatte allerdings nur zu einem mäßigen Brustwachstum geführt. Er/Sie beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Brustvergrößerung, die jedoch abgelehnt wurde, obwohl sich die Antragstellerin darauf berief, dass sie unter dem geringen Brustwachstum leide.
Die Gerichte lehnten den Anspruch ab, weil es sich bei dem geringen Wachstum der Brust um keine Krankheit handele. Grundsätzlich gilt nach Auffassung der Gerichte, dass Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollen, keine notwendige Behandlung darstellen. Sie gestanden zu: Eine Ausnahme sei zwar die Transsexualität, da hier unter gewissen Umständen operative Eingriffe gerechtfertigt sein können. Diese beschränken sich auf das Ziel einer körperlichen Angleichung an das andere Geschlecht, jedoch eine Brustvergrößerung falle nicht darunter.
Es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper, nicht jedoch auf eine möglichst weitgehende Angleichung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Es dürfen nach Auffassung des Gerichts keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, schließlich haben auch sie keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung. Wer seine Brust vergrößern lassen will muss selbst zahlen – oder sich eine derartige Operation schenken lassen.
Quelle: beck-online
Redigiert: Josef Linsler