Musiklehrer nötigte Schülerin zu Küssen – 2000 EURO Strafe

Ein erzwungener Kuss kann eine strafbare Nötigung sein. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.02.2013 entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 € verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig.

Tatbestand

Der 49jährige Musiklehrer war für den Musikunterricht angestellt. Statt Musik erging er sich in verbalen Annäherungsversuche gegenüber der Schülerin. Diese wollte das nicht. Aber Herr Musikus wollte das nicht akzeptieren. In einer Situation, in der sich beide frontal gegenüberstanden, zog der Angeklagte die Geschädigte zu sich hin, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund. Die Schülerin zog vor den Kadi. Herr Musikus machte geltend, dass in seinem Verhalten keine strafbare Nötigung gesehen werden könne, weil er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte während des Küssens nicht festgehalten habe.

Die Oberrichter in Hamm haben demgegenüber festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer strafbaren Nötigung erfüllt. Der Angeklagte habe Gewalt angewandt, als er die Geschädigte zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Angeklagte die Zeugin angefasst und zu sich herangezogen habe.  

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 26.02.2013 -III-5 RVs 6/13-