Namensrecht - OLG Bremen - 20.6.2014
Zum Sorgerecht der Eltern gehört auch das Recht der Namenswahl. Diesem sind Grenzen gesetzt. Es kann kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“.
Beschluss:
Gericht: OLG Bremen
Datum: 20.6.2014
Aktenzeichen: 1 W 19/14
Leitparagraph: BGB §1626
Quelle: NZFam 2014, Seite 767
Kommentierung:
Wenn man sich die Namenswahl von Eltern (insbesondere „Promis“) anschaut, meint man, es gebe einen Wettbewerb um die außergewöhnlichste Namensgebung. Im vorliegenden Fall hatte der Standesbeamte sogar noch ein Gutachten einer Universität eingeholt, um den Namen im deutschen Sprachgebrauch zu ermitteln. Hierbei kam heraus, dass das Wort „Waldmeister“ – welch Wunder – im deutschen Sprachgebrauch eher einem Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken oder mit einer Pflanze assoziiert wird, als männlicher Vorname hingegen nicht. Auch der Verweis auf die skurrile Namensgebung der Amerikaner für ihre Kinder hat zu keinem anderen Ergebnis geführt, da unterscheidet sich Deutschland in seiner Rechtsprechung zum Land der „unbegrenzten Möglichkeiten“.