Neue FamFR: "Eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit" - was ist das, wann liegt sie vor?
Wieder so ein windelweicher Passus, unter den man nichts und alles subsummieren kann. Wieder ein kleines Mosaiksteinchen im Kaleidoskop die Unterhaltsrechtsreform auszuhebeln und durch Richterrecht zu ersetzen.
Das meinen die OLG-Richter:
"Der Inhalt der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den ausführlichen Leitsätzen. Das OLG sieht für Kinder im Alter der jüngeren Zwillinge ergänzenden häuslichen Betreuungsbedarf als gegeben an. Zudem bestehe keine Verpflichtung, die auswärtige Betreuungsmöglichkeit bis 16:00 Uhr voll auszunutzen. Die jüngeren Zwillinge seien wegen der physischen und psychischen Beeinträchtigung durch die streitigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht verbunden mit richterlichen Anhörungen, einer gutachterlichen Exploration und dem letztendlichen Scheitern aller Bemühungen zur Einrichtung eines Umgangsrechts nur bedingt (bis 14:00 Uhr) fremdbetreuungsfähig.
Soweit die Ehefrau zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, spricht ihr das OLG einen Aufstockungsunterhalt zu und sieht sie wegen des anteiligen Unterhalts aus § BGB § 1570 BGB als gleichrangig mit der zweiten Ehefrau an. In einem zweiten Schwerpunkt lehnt es eine Befristung und Begrenzung des Anspruchs ab. Es sieht bedingt durch die kostspieligen, zeitaufwändigen und nervlich belastenden Fertilitätsbehandlungen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine persönliche Verflechtung der Eheleute, die zurzeit einer Begrenzung entgegenstehen."
OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2012 – II-3 UF 265/11
Quelle: FamFR, 2012, Heft 21, S. 481 - 504