OLG Hamm: Keine Kindesrückführung, wenn ein Elternteil vorher zugestimmt hat
Der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es ab-gelehnt, die Rückführung des Mädchens nach Italien anzuordnen. Die Rückführung des Kindes nach Italien könne der Kindesvater nicht verlangen, wenn er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne, habe der Vater erteilt. Das ergebe sich aus dem SMS-Verkehr der Beteiligten. In diesem habe die Kindesmutter ihre Ausreise angekündigt. Mit ihren Mitteilungen habe sich der Vater auseinandergesetzt, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er mit einer Ausreise seiner Tochter nicht einverstanden sei. Hieraus habe die Mutter auf seine Zustimmung zum Verbringen des Kindes nach Deutschland schließen dürfen. Diese Zustimmung habe der Vater nicht wirksam widerrufen. Davon habe der Senat auszugehen, weil der insoweit beweisbelastete Vater einen Widerruf nicht nachgewiesen habe. Auch ein Widerruf könne bis zur vollzogenen Ausreise formlos und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Insoweit fehle es im vorliegenden Fall aber an Um-ständen, denen die Kindesmutter entnehmen musste, dass der Vater einer Ausreise der Tochter nunmehr widersprechen wolle. (OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - 11 UF 95/13)
Quelle: Pressetext des OLG Hamm - Mehr dazu