OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2013 – Scheidungsrecht

  1. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach § 43 I FamGKG sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten weiterhin Freibeträge von 15.000 € je Ehegatte und 7500 € je Kind abzusetzen.
  2. Bei der Verfahrenswertfestsetzung in Versorgungsausgleichssachen nach § 50 I S. 1 FamGKG sind auch solche Anrechte zu berücksichtigen, bei denen am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

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Urteil

Gericht         : OLG Karlsruhe 
Datum           : 16.9.2013 
Aktenzeichen    : 5 WF 66/13 
Leitparagraph   : FamGKG §43 
Quelle          : FamRZ 2014, S. 1226 

Anmerkung:

Neben dem 3-fachen Familieneinkommen abzgl. 250 € pro unterhaltsberechtigtem Kind ist auch das Vermögen für den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens zu berücksichtigen. Insoweit gibt es jedoch eine sehr unterschiedliche Handhabe: Zunächst ist das gesamte Vermögen der Eheleute heranzuziehen (Aktivvermögen abzgl. Tatsächliche Schulden), völlig unabhängig ob ein vermögensrechtlicher Streit (z. B. Zugewinnverfahren) anhängig ist. Dann werden Freibeträge abgezogen, die jedoch sehr unterschiedlich von OLG’s festgelegt werden:

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-   OLG Stuttgart (2008):                     15.000 Euro pro Ehegatte
-   OLG Karlsruhe:                            15.000 Euro   „       „
-   OLG Zweibrücken:                          20.000 Euro   „       „
-   OLG Brandenburg:                          30.000 Euro   „       „
-   OLG Stuttgart (2010):                     60.000 Euro   „       „
-   OLG Nürnberg/OLG München:     60.000 Euro   „       „
-   OLG Koblenz/OLG Hamm             60.000 Euro   „       „
Jeweils die Hälfte des Ehegattenfreibetrages wird dann noch pro Kind als Freibetrag herangezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird mit einem Prozentsatz zw. 2 % und 10 % zum Gegenstandswert addiert. In der Regel sind es 5 %.
Beispiel:
Einkommen Ehegatte 1: 3000 €, Ehegatte 2: 2000 €, 1 Kind
Vermögen: 500.000 € abzgl. Schulden 100.000 € = 400.000 €
Gegenstandswert:   3000 € + 2000 € = 5000 € ./. 250 € (1 Kind) = 4750 € x 3 =                                                          14.250 € 400.000 € ./. Freibetrag 2 x 60.000 € und 1 x 30.000 € = 250.000 €, daraus 5 % =                                    12.500 € Gegenstandswert somit                                        26.750 € zzgl. Gegenstandswert Versorgungsausgleich (10 % pro Rentenrecht aus 3 x 5000 € = 15.000 €, mithin 1500 € pro Rentenrecht) zzgl. Etwaige Folgesachen (z. B. Unterhalt, Zugewinn etc.)
Einzelheiten im ISUV-Merkblatt Nr. 5 „Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten“

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