Scheidungsrecht - OLG Brandenburg - 7.6.2014

 

1. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren kann Vermögen zu berücksichtigen sein. Auch soweit es Grundeigentum betrifft, kommt eine Heranziehung im Rahmen von § 43 I FamGKG grundsätzlich in Betracht.

2. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z. B. Grundpfandrechte) sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Beschluss:
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 7.6.2014
Aktenzeichen: 3 WF 107/12
Leitparagraph: FamGKG §43
Quelle: NZFam 2014, S. 657

Anmerkung:

Neben dem 3-fachen Familieneinkommen abzgl. 250 € pro unterhaltsberechtigtem Kind ist auch das Vermögen für den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens zu berücksichtigen. Insoweit gibt es jedoch eine sehr unterschiedliche Handhabe: Zunächst ist das gesamte Vermögen der Eheleute heranzuziehen (Aktivvermögen abzgl. Tatsächliche Schulden), völlig unabhängig ob ein vermögensrechtlicher Streit (z. B. Zugewinnverfahren) anhängig ist. Dann werden Freibeträge abgezogen, die jedoch sehr unterschiedlich von OLG’s festgelegt werden:

  • OLG Stuttgart (2008): 15.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Karlsruhe: 15.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Zweibrücken: 20.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Brandenburg: 30.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Stuttgart (2010): 60.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Nürnberg/OLG München: 60.000 Euro pro Ehegatte
  • OLG Koblenz/OLG Hamm: 60.000 Euro pro Ehegatte

Jeweils die Hälfte des Ehegattenfreibetrages wird dann noch pro Kind als Freibetrag herangezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird mit einem Prozentsatz zw. 2 % und 10 % zum Gegenstandswert addiert. In der Regel sind es 5 %.

Beispiel:

Einkommen: Ehegatte 1: 3000 €, Ehegatte 2: 2000 €, 1 Kind

Vermögen: 500.000 € ./. Schulden 100.000 € = 400.000 €

Gegenstandswert: 3000 € + 2000 € = 5000 € ./. 250 € (1 Kind)
= 4750 € x 3 = 14.250 €

400.000 € ./. Freibetrag 2 x 60.000 € und 1 x 30.000 €
= 250.000 €, daraus 5 % = 12.500 €

Gegenstandswert somit 26.750 €

zzgl. Gegenstandswert Versorgungsausgleich

(10 % pro Rentenrecht aus 3 x 5000 € = 15.000 €, mithin 1500 € pro Rentenrecht)
zzgl. Etwaige Folgesachen (z. B. Unterhalt, Zugewinn etc.)

Einzelheiten im ISUV-Merkblatt Nr. 5 „Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten“