Sorgerecht - BVerfG - 14.09.2021


Überfordert ein Elternteil ein Kind fortwährend in schulischen Belangen, liegt eine Kindeswohlgefährdung vor mit der Folge, dass der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist.

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 14.09.2021
Aktenzeichen: 1 BvR 1525/20
Leitparagraph: § 1666 BGB; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2021 vom 14.10.2021

Kommentierung:

Die Mutter hat die Tochter am Gymnasium angemeldet, obwohl diese einen mehrfach nachgewiesenen IQ von nur 63 – 74 hat. Bereits in der Grundschulzeit ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt worden. Die Mutter hat gegen den Rat der Fachkräfte gehandelt. Das Kind wurde von der Mutter unter massiven Leistungsdruck gesetzt, trotz mehrfachem Schulwechsel scheiterte das Kind immer wieder. Es kam zu Konflikten mit Lehrern und Mitschülern. Auf Initiative des Jugendamtes wurde ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, in welchem dann der Mutter die Regelung schulischer Belange entzogen wurde. Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Hiergegen hat die Kindsmutter Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das BVerfG hat keine Verletzung des Elternrechtes feststellen können, da das OLG aufgrund des Sachverhaltes eine Kindswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat. So wurde festgestellt, dass die Mutter die Tochter unter permanenten Leistungsdruck gesetzt hat. Die Mutter hat die Tochter stundenlang auch abends „lernen lassen“ und hat auf schlechte Noten mit verbalen und auch körperlichen Übergriffen reagiert. Die Belastung des Kindes fand in aggressivem Verhalten in der Schule, Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust bis hin zu Suizidgedanken ihren Ausdruck.

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung noch weiter aus, und trotz einer solchen strengen verfassungsrechtlichen Prüfung hat das BVerfG festgestellt, dass der Beschluss des OLG verfassungskonform ist.