Steuerrecht - BGH - 23.05.2007

Urteil 113 b
Steuerrecht
BGH, Urteil v. 23.05.2007, Az. XII ZR 250/04 €“ §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 426 BGB, § 26 Abs. 1 EStG
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(Suchworte: Steuerrecht / gemeinsame Veranlagung / Steuerklassen)
mitgeteilt von RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht
::Leitsatz::
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklasse III / V eingereiht waren.
I. Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:
Der Kläger (Ehemann) verlangt von der Beklagten (Ehefrau) Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2002. Die Parteien, die am 21.12.1994 geheiratet haben, leben seit November 2002 getrennt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Abzug der Lohnsteuer erfolgte beim Kläger nach der Steuerklasse III, bei der Beklagten nach der Steuerklasse V, da der Ehemann das wesentlich höhere Einkommen erzielte. Die Ehefrau beantragte beim Finanzamt für VZ 2002 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG. Sie erhielt daraufhin aufgrund eines bestandskräftigen Steuerbescheides eine Erstattung von ca. 3000 Euro. Folge dessen war, dass auch der Ehemann getrennt veranlagt wurde. Gegen ihn wurde ein Nachzahlungsbetrag von ca. 4000 Euro durch noch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung lediglich eine Gesamtnachzahlungsverpflichtung in Höhe von ca. 300 Euro ergeben hätte (bei Rückzahlung des Erstattungsbetrages, den die Ehefrau erhalten hatte).
Der Ehemann hat die Ehefrau auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (Zusammenveranlagung) verklagt. Der Ehemann hat erklärt, die Ehefrau von der Steuerschuld freizustellen, die bei der Zusammenveranlagung entsteht. Die Ehefrau vertritt die Auffassung, dass der Ehemann ihr den durch den Verlust des erhaltenen Erstattungsbetrag bestehenden Nachteil, somit ca. 3000 Euro zu ersetzen hat und beantragt Klageabweisung.
Das Amtsgericht (Zivilgericht und nicht Familiengericht) hat der Klage des Ehemannes stattgegeben. Mit Berufung verfolgt die Ehefrau ihr Klageabweisungsbegehren weiter mit der Maßgabe, dass ihr zumindest die ca. 3000 Euro zu ersetzen sind. Das Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bei gemeinsamer Veranlagung (ca. 300 Euro) freizustellen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, da das Landgericht für die Zeit nach der Trennung (November 2002 bis 31.12.2002) noch Tatsachenerhebung durchführen muss, für die Zeit bis zur Trennung hat der BGH hingegen die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
II. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:
Richtigerweise hat das Landgericht ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage bejaht, auch wenn der Steuerbescheid der Ehefrau bereits bestandskräftig ist. Die Tatsache, dass der Steuerbescheid des Ehemannes noch nicht bestandskräftig ist, reicht aus, dass eine gemeinsame Veranlagung noch möglich ist.
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken, insbesondere deshalb, weil dies bereits seit der Hochzeit 1994 bis zum VZ 2001 so gehandhabt wurde und daher eine konkludente Vereinbarung der Parteien auf gemeinsame Veranlagung vorliegt. Dass die Ehefrau eine solche Vereinbarung bestritten hat, ist unbeachtlich, da aus den Gesamtumständen deutlich erkennbar ist, dass aus nachvollziehbaren Gründen (aufgrund der Einkommensunterschiede) die gemeinsame Veranlagung in der Vergangenheit durchgeführt wurde. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Ehefrau ihre Zustimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Ehemann ihr den Betrag ersetzt, den sie bei getrennter Veranlagung erhalten hat (ca. 3000 Euro). Ein solcher Anspruch besteht dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben. Der Ehemann ist jedoch verpflichtet, die Ehefrau von Steuerschulden, die bei gemeinsamer Veranlagung zu bezahlen sind (hier: ca. 300 Euro), freizustellen, was der Ehemann auch insoweit erklärt hat. Dies gelte für VZ 2002 insgesamt.
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand:
# Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende Verpflichtung besteht, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener berechtigter Interessen möglich ist. Hieraus ergibt sich die Zustimmungsverpflichtung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der zustimmende Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, FamRZ 1977, Seite 38 ff., FamRZ 1988, Seite 143 ff., FamRZ 2002, Seite 1024 ff., FamRZ 2003, Seite 1454 ff. und FamRZ 2005, Seite 182 ff.). Einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ist ein Ehegatte dann nicht ausgesetzt, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von entstehenden Nachteilen freizustellen. Der BGH bestätigt diese Rechtsauffassung und stimmt dem Berufungsgericht insoweit grundsätzlich zu.
# Nachdem die Voraussetzungen (Zusammenleben im VZ) unstreitig im Jahr 2002 vorgelegen haben, kommt es allein darauf an, ob die Ehefrau durch die Zusammenveranlagung einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Grundsätzlich ist es zwar richtig, den Nachteil ersetzen zu lassen, der sich im Vergleich €žgemeinsamer Veranlagung€œ und €žEinzelveranlagung€œ rechnerisch ermittelt, dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eheleute eine anderweitige Aufteilung der Steuerschulden (auch stillschweigend) vereinbart haben. Die gilt im zu entscheidenden Fall in jedem Fall bis zur tatsächlichen Trennung. Die Eheleute, die nach § 26 b EStG zusammen veranlagt werden, haften zu gleichen Anteilen als Gesamtschuldner für die Steuern. Es sei denn, €žetwas anderes€œ ist bestimmt worden (zuletzt BGH, FamRZ 2006, Seite 1178). Nachdem die Eheleute sowohl im Güterstand der Gütertrennung, als auch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden grundsätzlich selbstständig sind, hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen, die auf seine eigenen Einkünfte entfallen (BGH, FamRZ 2006, Seite 1178). Dieser Aufteilungsmaßstab kann jedoch von einer €žanderweitigen€œ Bestimmung i. S. d. § 426 BGB überlagert werden, was hier der Fall ist und auch für die meisten Ehen bis zur Trennung gilt:
+ Die Eheleute haben nach den Feststellungen des Landgerichts durch die bisherige Handhabung der Verwendung der Steuerklassen III/V und der Durchführung der gemeinsamen Veranlagung eine Bestimmung dahingehend getroffen, als die Ehefrau eine Steuerschuld zu tragen hat, die ihr aufgrund der Steuerklasse V direkt vom Lohn abgezogen wird. Die Parteien haben bewusst die Steuerklassen III/V gewählt, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei der Steuerklassenwahl IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Eheleute bewusst in Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Mannes relativ niedrig und das niedrigere Einkommen der Ehefrau vergleichsweise hoch besteuert wurde. Aus den Feststellungen des Landgerichts besteht auch keine Anlass anzunehmen, dass die Eheleute ohne Trennung nicht an der bisherigen Steuerklassenwahl festgehalten hätten. Gerade die hier praktizierte Steuerklassenwahl entspricht einer üblichen Vorgehensweise. Es wäre auch fernliegend anzunehmen, dass die Ehefrau ohne die Trennung ihren Steuernachteil in irgendeiner Weise ersetzt verlangt hätte.
+ Die Ehefrau kann auch nicht wegen der Trennung den Mehrbetrag, den sie wegen der Steuerklasse V im Vergleich zur getrennten Veranlagung geleistet hat, vom Ehemann ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt die Auffassung zugrunde, mit dem Gesamteinkommen gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte einer besonderen Erklärung und Vereinbarung bedurft, dass die Ehefrau bei Trennung Mehrbelastungen, die durch die Steuerklasse V entstehen, zurückfordert (BGH, FamRZ 2002, Seite 1024). Die Parteien haben schließlich auch zumindest bis zur Trennung gemeinschaftlich gewirtschaftet. Bis zum Zeitpunkt der Trennung kann daher dies nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch einseitige getrennte Veranlagung. Aus den genannten Gründen kann die Ehefrau ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht vom Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen.
# Nach Trennung bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indes grundsätzlich kein Anlass mehr, an der bisherigen Handhabe der Steuerklassenwahl festzuhalten (BGH, FamRZ 2006, Seite 1178). Wenn jedoch mit den Steuerklassen III/V nach der Trennung ein Getrenntlebendunterhalt berechnet und bezahlt wurde, muss man weiterhin von einem €žgemeinschaftlichen Wirtschaften€œ ausgehen, sodass auch in diesem Fall eine Zustimmungsverpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung auch ohne Nachteilsausgleich besteht (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage, Rdn. 791). Ist hingegen kein Unterhalt geschuldet, besteht für den Ehegatten, der die Steuerklasse V auch nach der Trennung noch hatte, kein Grund mehr, eine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und dadurch eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken. In diesen Fällen greift dann wieder der Grundsatz, dass jeder für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.
# Nach all diesen Feststellungen steht fest, dass die Ehefrau nicht beanspruchen kann, ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig zu machen, dass ihr der gesamte Steuererstattungsbetrag, der bei getrennter Veranlagung für sie sich errechnet, ersetzt wird (ca. 3000 Euro). Ob ihr Nachteil jedoch nur in Höhe des Steuernachzahlungsbetrages bei gemeinsamer Veranlagung (ca. 300 Euro) zu beziffern ist, kann der BGH nicht abschließend beurteilen, da aus dem Urteil des Landgerichts nicht hervorgeht, wie die Parteien nach dem Trennungszeitpunkt im November 2002 €žgewirtschaftet haben€œ. Hat die Ehefrau Trennungsunterhalt auf der Grundlage der Steuerklassen III/V bezogen, gäbe es keine weiteren Nachteile, denn die Ehefrau wäre durch die Unterhaltsberechnung am Gesamteinkommen aufgrund der Steuerklassenwahl beteiligt worden. Ist kein Trennungsunterhalt bezahlt worden, so entsteht für die Ehefrau für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, da sie an der Steuerklassenwahl V ab der Trennung nicht mehr gebunden ist. In diesem Fall hätte sie den Anspruch, ihre Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung vom Ersatz sämtlicher steuerlicher Nachteile abhängig zu machen. In diesem Fall könnte sie verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ab dem Trennungszeitpunkt (nicht erst ab dem auf die Trennung folgenden Jahr) eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (BGH, FamRZ 2006, Seite 1178).
Die landgerichtliche Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, der BGH ist nicht in der Lage abschließend in der Sache zu entscheiden, da ab dem Zeitpunkt der Trennung im November 2002 bis zum Ende des Jahres 2002 noch Feststellungen zu treffen sind, inwieweit die Ehefrau an die Steuerklassenwahl V gebunden ist oder nicht, falls nicht, wie hoch dann der Steuernachteil sich für den Zeitraum November 2002/Dezember 2002 errechnet.
III. Fazit
Mit der hiesigen Entscheidung hat der BGH in einer weiteren steuerrechtlichen Frage Rechtsklarheit geschaffen. Bereits mit Urteil vom 31.05.2006, Az. XII ZR 111/03 hat der BGH zur Aufteilung von Steuerschulden/Steuerrückerstattungen bei gemeinsamer Veranlagung Stellung genommen und eine heftige kontroverse Diskussion in Literatur und Rechtsprechung beendigt und festgeschrieben, dass Steuerschulden/Steuerrückerstattungen auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung zu erfolgen hat und das sich hieraus ergebende Verhältnis maßgeblich ist auch für die Aufteilung bei gemeinsamer Veranlagung (ISUV-Report Nr. 109, September 2006, Seite 19 ff.). Jetzt hat der BGH klargestellt, dass eine durchgeführte Steuerklassenwahl während intakter Ehe auch im Trennungsjahr Bestand hat und zumindest bis zur Trennung die Steuerbelastungen, wie sie sich aus der Steuerklassenwahl ergeben, nicht durch einseitige alleinige Einzelveranlagung rückgängig gemacht werden kann. Für Veranlagungszeiträume (Jahre), die vor dem Trennungszeitpunkt liegen, ist diese Handhabe ohne dies bereits ständige Rechtsprechung gewesen, der BGH hat nunmehr klargestellt, dass dies auch im Jahr der Trennung gilt, zumindest bis zum Tag der Trennung. Wenn die Parteien auch nach dem Trennungszeitpunkt die Steuerklassen zunächst bis zum Jahresende beibehalten haben und auf dieser Grundlage Getrenntlebendunterhalt gezahlt wurde, gilt auch der Grundsatz, dass durch die nachträgliche Steuerveranlagung sich derjenige Ehegatte, der bisher die Steuerklasse V hatte, nicht zusätzlich Vorteile daraus ziehen kann, dass er eine getrennte Veranlagung wählt. Dies würde nämlich dazu führen, dass nachträglich durch die getrennte Veranlagung demjenigen, der vorher die steuerlich günstigere Steuerklasse hatte, hohe Steuerbelastungen entstehen, die zu einer anderen (niedrigeren) Berechnung des Unterhalts geführt hätten. Rückwirkend überbezahlten Unterhalt zurückzufordern scheitert jedoch grundsätzlich am Einwand des Verbrauchs des bezahlten Unterhalts. Aus diesem Grund hat der BGH auch klargestellt, dass wenn gemeinschaftlich mit entsprechenden Steuerklassen gewirtschaftet wird (ob bis zur Trennung oder nach der Trennung über die Unterhaltsberechnung) dies durch einseitige Einzelveranlagung nicht rückgängig gemacht werden kann und darf, vielmehr eine Zustimmungsverpflichtung besteht zur gemeinsamen Veranlagung, die nur davon abhängig gemacht werden kann, dass von steuerlichen Nachteilen, die aus der gemeinsamen Veranlagung allein für sich entstehen, freigestellt wird. Keineswegs bedarf es eines Nachteilsausgleichs in Höhe eines fiktiven Erstattungsbetrages bei getrennter Veranlagung. Mit dieser Rechtsprechung bestätigt der BGH die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, wonach ein nachträglicher Ausgleich hierfür für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe nicht möglich ist (so auch schon BGH, FamRZ 2002, Seite 1024 ff. und BGH, FamRZ 2002, Seite 739 ff.). Die Begründung ist das gemeinschaftliche Wirtschaften während des Zusammenlebens. Somit steht nunmehr endgültig fest, dass für Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Trennung in jedem Fall eine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verlangt werden kann und nur ein Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen aus der gemeinsamen Veranlagung verlangt werden kann. Der nicht zustimmende Ehegatte kann auf Zustimmung verklagt werden, ein stattgebendes Urteil ersetzt dann die Zustimmungserklärung des sich verweigernden Ehegatten. Besteht keine Möglichkeit mehr zur gemeinsamen Veranlagung, schuldet der sich verweigernde Ehegatte wegen der Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung ggf. sogar Schadensersatz (Palandt/Brudermüller, § 1353, Rdn. 15).
Im Veranlagungszeitraum nach der Trennung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, bereits die Steuerklassen zu ändern auf die Steuerklassen I oder II, eine gemeinsame Veranlagung ist dann ohnedies nicht mehr möglich, es sei denn ein nachhaltiger Versöhnungsversuch lag vor (Einzelfall).
Im Jahr der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen die Mitwirkung an der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer Zug um Zug geen die Verpflichtung verlangen, dass der zustimmende Ehegatte so gestellt wird, wie er bei getrennter Veranlagung stehen würde, wobei mit dem Urteil des BGH endgültig klargestellt ist, dass dies nicht für Zeiträume im Kalenderjahr der Trennung gilt, in denen die Parteien noch zusammengelebt und gewirtschaftet haben (hierzu zählt auch die Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen mit Steuerklasse III/V bei der Unterhaltsberechnung bei bestehender Unterhaltsverpflichtung). Durch das gemeinschaftliche Wirtschaften wurde das unterschiedlich versteuerte Einkommen bereits als gesamtes Familieneinkommen verbraucht (oder in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen), mit der Folge, dass im Endergebnis bis zum Trennungstag (oder danach durch die Unterhaltsberechnung) beide von der Steuerklassenwahl profitiert haben (so schon OLG Hamm, FamRZ 1998, Seite 241, OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, Seite 441).
Für Klagen auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist nicht das Familiengericht sondern das allgemeine Prozessgericht zuständig (OLG Stuttgart, FamRZ 1992, Seite 1447). Ebenso wie bei der Zustimmung zum Realsplitting (Anlage U) kann der zur Zustimmung verpflichtete Ehegatte unter bestimmten Umständen darüber hinaus notwendige Steuerberatungskosten verlangen, wenn die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2002, Seite 1024, OLG Hamm, FamRZ 1990, Seite 291). Hier ist von entscheidender Bedeutung, ob ein €žschwieriger€œ und €žkomplexer€œ Steuersachverhalt vorliegt oder nicht, zumeist wird man wohl davon ausgehen müssen, dass sowohl die Zustimmung zum Realsplitting als auch die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung eher einen wenig komplizierten und nicht schwierigen Sachverhalt darstellt, mit der Folge, dass im €žNormalfall€œ Steuerberatungskosten nicht notwendig sind und daher auch nicht zu ersetzen sind. Wenn natürlich komplizierte Sachverhalte vorliegen (z. B. bei einem Selbständigen, bei steuerlichen Verlustvorträgen) gilt dies nicht und notwendige Steuerberatungskosten sind neben den steuerlichen Nachteilen, wenn es denn solche gibt, zu ersetzen. Zu den immer wieder auftretenden steuerlichen Fragen, verweisen wir auch auf die Merkblätter Nr. 51/52/55 des Verbandes ISUV/VDU und zu der hier im BGH-Urteil angesprochenen Problematik auf Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kapitel 6, Rdn. 278 ff. insb. 294-298.