Umgangsrecht - OLG Braunschweig - 20.05.2020


Umgangsrecht mit Kind darf wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werden.

Beschluss:
Gericht: OLG Braunschweig
Datum: 20.05.2020
Aktenzeichen: Az. 1 UF 51/20
Leitparagraph: § 1684 BGB

Kommentierung:

Ein Vater hatte beim Familiengericht eine „übliche“ Umgangsregelung am Wochenende mit Übernachtung erwirkt. Die Kindsmutter ist in Beschwerde gegangen – nachdem die „Corona-Krise“ dazwischen gekommen ist – hauptsächlich mit dem Argument, dass aufgrund der Corona-Pandemie ein Umgang derzeit nicht stattfinden könne. Das Oberlandesgericht hat den gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Mutter abgelehnt mit der Begründung, eine Beschwerde sei nicht erfolgversprechend:

Der Umgang mit dem Vater ist erforderlich, weil er dem Kindeswohl diene. Die Mutter ist nicht berechtigt, pauschal wegen der Corona-Pandemie Umgangskontakte zu verweigern. Die Pandemie bietet weder einen Anlass eine bestehende Umgangsregelung abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben und grundsätzlich Kontaktverbote außerhalb eines Hausstandes bestehen, ist der Umgang zu gewähren. Der Umgang zwischen einem nichtbetreuenden Elternteil und seinem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Das OLG hat klargestellt, wie alle anderen Gerichte ansich auch, dass Corona allein kein Grund zur Umgangsverweigerung ist. Das OLG hat jedoch auch tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe genannt und hat beispielhaft amtliche Quarantäne, Ausgangssperren (nicht nur Kontaktverbote) oder nachweisliche Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts benannt. Selbst die Erkrankung des Kindes stünde einem Umgang nicht entgegen, weil auch der Umgangsberechtigte ein krankes Kind versorgen und pflegen kann (Stichwort: Umgangspflicht). Ob bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes jeder umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht auch tatsächlich wahrnimmt, kann schon bezweifelt werden. Aus Gründen der Weitertragung der Infektion auch eher nicht sinnvoll. Trotzdem hat das OLG das so ausgedrückt. Vielleicht meinte das OLG nur normale Krankheiten, denn wenn ein Kind an Covid-19 erkrankt ist, ist es unter Quarantäne und führt ansich zu einem Ausschlussgrund für Umgang entsprechend der obig vom OLG genannten Ausnahmetatbestände.

Das OLG Braunschweig sagt letztendlich nichts anderes, als dass es einen Grundsatz gibt, wonach die abstrakte Gefährdungslage keinen Grund für Umgangsausschluss darstellt. Im Einzelfall kann es jedoch Gründe für das Aussetzen des Umgangs geben, wie tiefgreifend diese Gründe sein müssen, lässt das OLG offen und zählt nur beispielhaft die klaren Gründe auf, bei denen sicherlich kein Umgang zu gewähren wäre. Es bleibt zu hoffen, dass derartige Abwägungsfragen zukünftig nicht mehr auftreten.