Umgangsrecht - OLG Frankfurt a.M. - 11.05.2021


Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nur dann, wenn derjenige, der gegen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich zuwiderhandelt, detailliert Umstände darlegt, warum er an der Vereinbarung gehindert war. Der vorübergehende Unwillen des betroffenen Kindes zur Teilnahme an den Kontakten zählt grundsätzlich nicht dazu.

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a.M.
Datum: 11.05.2021
Aktenzeichen: Az. 4 WF 55/21
Leitparagraph: § 1684 BGB, § 89 FamFG
Quelle: NZFam 2021, Seite 606

Kommentierung:

Im vorliegenden Fall war es anders als bei den vielen anderen Entscheidungen. Hier hat das Kind beim Vater gelebt, die Mutter hatte Umgangsrecht. Diese hat jedoch den festgelegten Umgang an jedem zweiten Wochenende nicht mehr wahrgenommen und hat das damit begründet, dass der Sohn den Umgang nicht wolle. So hat der Sohn sie auch bei zufälligen Treffen ignoriert, Hassgefühle ihr gegenüber bekundet. Zudem hat das Jugendamt ihre geraten, den Umgang nicht gegen den Willen des Sohnes durchzuführen.

Trotzdem hat das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach ein Ordnungsmittel gegen die Mutter festgesetzt wurde. Das OLG hat dies damit begründet, dass sich die Mutter deshalb nicht entlasten könne, da zum einen zwischenzeitlich heimliche Umgangskontakte stattgefunden habe, was deutlich macht, dass das ablehnende Verhalten des Sohnes allenfalls Ausdruck eines tiefgreifenden Loyalitätskonfliktes (pubertätsbedingt) des 13-Jährigen Jungen ist und keine manifestierte Weigerung gewesen sei.