Unterhaltsrecht - BGH - 09.07.2014

 

Die Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich beträgt 30 Jahre, wenn es sich nicht um wiederkehrende Zahlungen handelt (dann 3-jährige Verjährungsfrist).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 09.07.2014
Aktenzeichen: XII ZB 719/12
Leitparagraph: BGB §197
Quelle: www.bundesherichtshof.de

Kommentierung:

Die Beteiligen schlossen einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich (Abgeltungsvergleich) über 65.000 Euro, wobei sie insoweit 4 Raten im Halbjahresrhythmus vereinbarten. Nachdem Zahlungsraten nicht erfolgten, hat die Gläubigerin ca. 6 Jahre später zur Zahlung aufgefordert, dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet, wogegen der Schuldner eingewandt hat, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig und zudem seien die Ansprüche verjährt.

Der BGH hat bestätigt, dass zwar künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, wie z. B. monatliche Unterhaltsforderungen einer 3-jährigen Verjährung unterliegen (§ 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB), dies gelte jedoch nicht, wenn Unterhalt zwar in mehreren Raten festgeschrieben wurde, es sich aber nicht um laufende wiederkehrende Leistungen handelt. Deshalb gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der BGH führt aus, dass bei Abschluss des Vergleichs der gesamte Unterhaltsabfindungsbetrag genannt ist und nur eine Ratenzahlung vereinbart ist. Damit ist dieser Abfindungsvereinbarung der Charakter einer wiederkehrenden Leistung genommen worden.

Bei Unterhaltsansprüchen ist daher immer darauf zu achten, dass sie grundsätzlich nach 3 Jahren, jeweils zum Jahresende verjähren. Nur wenn ihnen der Charakter der wiederkehrenden Leistung genommen wurde, was letztendlich nur bei Abfindungsvereinbarungen möglich erscheint, gilt die 30-jährige Verjährung. Im Unterhaltsrecht ist auch zusätzlich darauf zu achten, dass Ansprüche auch verwirken können und zwar schon nach Ablauf eines Jahres, wenn der Unterhaltsgläubiger über ein Jahr eine bestehende Unterhaltsforderung nicht geltend gemacht hat und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen konnte und durfte, dass der andere den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend macht. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich auf seinen Unterhaltsanspruch für den laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und daher zeitnah einen solchen auch geltend machen muss. Daher ist im Unterhaltsrecht der Gedanke einer Verwirkung neben der Verjährung immer zu beachten, das gilt auch bei bereits titulierten, wiederkehrenden Unterhaltsansprüchen. Auch hier ist der Unterhaltsgläubiger gehalten zumindest innerhalb eines Jahres einen Pfändungsversuch zu starten, damit keine Verwirkung droht (Einzelheiten hierzu: ISUV-Merkblatt Nr. 29 „Verwirkung von Unterhaltsansprüchen“).