Unterhaltsrecht - BGH - 15.11.2017

 1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann.

2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.

4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 15.11.2017
Aktenzeichen: XII ZB 503/16
Leitparagraph: §§ 1578 I, 1580, 1581, 1602 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 260

Kommentierung:

Der BGH nimmt in dieser Entscheidung Stellung dazu, wann Auskunft zu erteilen ist und ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen hat bzw. bis zu welchem Einkommen/Bedarf der Unterhalt nach der Quotenberechnung ermittelt werden kann.

Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Damit ist grundsätzlich bei entsprechendem Auskunftsverlangen Auskunft auch zu erteilen. Vor allem wird dem in der Praxis verbreiteten Irrtum, eine Auskunftspflicht entfalle durch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt Leistungsfähig“, eine klare Absage erteilt.

Der BGH hat weiterhin dargelegt, dass zur Frage der Berechnung des Unterhaltes in der Quote (3/7 : 4/7) unterschiedliche Ansichten vorliegen. Nach der einen Ansicht wird eine Quotenberechnung zugelassen bis zu einem Unterhaltsbedarf/Unterhaltsanspruch i. H. v. 5000 Euro (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 2 x 5500 Euro, so OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, Seite 216; OLG Köln, FamRZ 2012, Seite 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien OLG Koblenz/OLG Dresden; Wendl/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 4, Rz. 766), nach der anderen Ansicht nur bis zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von 5000 Euro/5500 Euro (so BGH, FamRZ 2010, Seite 1637). Der BGH lässt mit der jetzigen Entscheidung auch eine Quotenberechnung bis zu einem Unterhaltsanspruch/Unterhaltsbedarf von 5000 Euro/5500 Euro zu, nur wenn der Bedarf darüber hinausgeht hat der Unterhaltsberechtigte den vollständigen Verbrauch des Einkommens für den Bedarf darzulegen (konkrete Bedarfsrechnung). Eine Grenze, ab der der Bedarf stets konkret darzulegen ist, nennt der BGH nicht, auch keine Grenze, ab der der Bedarf konkret dargelegt werden kann. Das Gestatten einer Quotenberechnung bis zu einem Unterhaltsanspruch von 5500 Euro, was ja letztendlich ein Einkommen von über 11000 Euro netto bedingt, ist schon sehr hoch gegriffen, denn schon bei niedrigeren Einkünften wird dieses Einkommen nicht ausschließlich für den Familienunterhalt/Konsum verwendet, sodass die pauschalierte Quotenberechnung ohne Berücksichtigung von Sparraten (die natürlich konkret dargelegt werden könnten) eher ein wenig lebensfremd erscheint. Der BGH führt jedoch weiter aus, dass die Frage des Zulassens einer Quotenberechnung bzw. des Verlangens einer konkreten Bedarfsberechnung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten bleibt.