Unterhaltsrecht - KG Berlin - 23.3.2014
Bei einem Stufenantrag auf Auskunft und Unterhalt hat der Unterhaltspflichtige auch dann Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er beabsichtigt, in der Leistungsstufe den Einwand der Verwirkung zu erheben bzw. von Anfang an den Verwirkungseinwand führt.
Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 23.03.2014
Aktenzeichen: 17 WF 65/14
Leitparagraph: BGB §1579
Quelle: FamRZ 2014, Seite 1707
Kommentierung:
Da § 1579 BGB dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet und unter Abwägung aller Umstände die Frage einer Verwirkung zu prüfen ist, und ein Ermessenskriterium auch die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind, ist Auskunft in jedem Fall vorab zu erteilen. Nur in sehr seltenen Fällen wird es so sein, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch besteht. In den Fällen, in denen sich der Unterhaltspflichtige voll leistungsfähig erklärt (Kindesunterhalt) oder der Unterhalt konkret nach Bedarf zu ermitteln ist (Ehegattenunterhalt), bedarf es keiner vorgeschalteten Auskunft, da es dann auf die tatsächliche Höhe des Einkommens nicht ankommt. Diese Fälle sind aus rechtlicher Sicht so gestaltet, dass eben eine Auskunft nicht notwendig ist. In fast allen anderen Fällen besteht ein Auskunftsanspruch, da bei der Verwirkungsfrage grundsätzlich die Einkommens-/Vermögensverhältnisse in die Ermessensentscheidung mit einfließen.