Unterhaltsverwirkung | Verfestigte Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr - OLG Koblenz - 13.04.2016

 

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. d. § 1579 Nr. 2 BGB kann bereits nach 1-jähriger Lebensgemeinschaft bestehen, wenn während der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann zur Welt gebracht wird.

Beschluss:
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: 13 UF 16/16
Leitparagraph: BGB § 1579 Nr. 2
Quelle: FamRZ 2016, Seite 1938

Kommentierung:

Normalerweise bedarf es für die Feststellung einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der damit zusammenhängenden Unterhaltsverwirkung einer gewissen Zeitdauer, die im Regelfall zwischen 2 und 3 Jahren bemessen ist (so zuletzt BGH, FamRZ 2011, Seite 1498). Anders jedoch, wenn sonstige Umstände dafür sprechen, dass mit einem anderen ein Verfestigungsgrad erreicht ist, der über das normale Maß hinausgeht (BGH, FamRZ 2012, Seite 1201). Dies kann der Fall sein, bei einer bereits umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z. B. in Form von gemeinsamen erheblichen Investitionen in den Erwerb einer Immobilie (BGH, FamRZ 2001, Seite 810) oder bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes mit dem neuen Lebenspartner (FamRZ 2012, Seite 1201). Auch der Fall des OLG Koblenz entspricht der zuletzt zitierten Entscheidung des BGH. Dann ist auch kein gemeinsamer Hausstand in der Vergangenheit vonnöten.

§ 1579 BGB

Das Gesetz kennt eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen. In § 1579 BGB ist normiert, wann ein Unterhalt wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden kann. Ein häufig in Gerichtsverfahren vorgebrachter Verwirkungsgrund ist die dauerhafte, verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten.

Eine gesetzliche Regelung, ab wann die Lebensgemeinschaft als verfestigt anzusehen ist, fehlt. Die 2-3-jährige Dauer für die Verfestigung wird lediglich als Indiz gewertet. Es stellt sich auch die Frage, ab wann die Lebensgemeinschaft beginnt, d.h. ob ein räumliches Zusammenleben notwendig ist, oder dies auch bei getrennten Wohnungen in Betracht kommt. Immer mehr kristallisiert sich in der neueren Rechtsprechung heraus, dass nicht vornehmlich auf die Dauer abzustellen ist, sondern auf die Beurteilung, ob sich der Unterhaltsberechtigte endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat. Ohne räumliches Zusammenleben hat z. B. das OLG Zweibrücken eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst nach 5 Jahren angenommen, wenn für diese 5 Jahre nachgewiesen ist, dass die Lebenspartner nach außen hin als Paar aufgetreten sind (gemeinsame Freizeitgestaltung durch Urlaube, gemeinsame Familienfeste, gemeinsame Freizeitveranstaltungen etc.) – OLG Zweibrücken, FamRZ 2010 Seite 1677, ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, Seite 225. Ein starkes Indiz für eine Verfestigung ist eine Planung einer gemeinsamen Zukunft, die sich bereits z. B. durch gemeinsame Investitionen oder insbesondere gemeinsamen Hausbau manifestiert hat. Besonders „dumm“ war die Anzeige eines Verlöbnisses in einer Zeitung, dies hat natürlich zur Verwirkung geführt. Ebenso „dumm“ ist die dauerhafte gemeinsame Präsenz in den sozialen Medien oder eben alles, was auf eine Verfestigung schließen lässt.

Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an und auch auf die wirtschaftliche Verflechtung der Partner. So ist keine Entscheidung bekannt, wie zu verfahren ist, wenn Partner bewusst ihre Beziehung auf Distanz gehalten haben aber dann irgendwann doch zusammengezogen sind. Hier wird man wohl vielleicht noch von einer „Übergangsfrist“ von einem Jahr ausgehen können, andere Entscheidungen könnten rigoroser sein und mit dem Zusammenzug die Verwirkung annehmen. Halten nämlich die Partner ihre Lebensbereiche getrennt und ihre Beziehung bewusst auf Distanz, ist diese in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung über die Lebensgestaltung grundsätzlich auch unterhaltsrechtlich zu respektieren (BGH, FamRZ 2002, Seite 23~ BGH, FamRZ 2011, Seite 1498), mit der Folge, dass keine Verwirkung eintritt.

Wie gesagt, die Feststellung oder Entscheidung, ob eine verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt (- die gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist) wird immer am Einzelfall zu entscheiden sein und von Richtern auch unterschiedlich bewertet. Man befindet sich bei dieser Frage immer „auf dünnem Eis“. Problematisch ist jedoch zumeist der Beweis/Nachweis des Unterhaltspflichtigen, dass sich die unterhaltsberechtigte Person in einer verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, wenn nicht die üblichen Indizien, wie räumliches Zusammenleben, Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit etc., klar auf der Hand liegen. In diesem Bereich wird auch in Zukunft über die Frage der Verwirkung immer wieder heftig gestritten werden. Überraschende Gerichtsentscheidungen sind auch jederzeit möglich.