Urteile in Leitsätzen zum Unterhaltsrecht
Unterhaltsrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2011 – 7 UF 955/11 – § 1585 Abs. 2 BGB
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- Wird dem Unterhaltspflichtigen nach Wechsel des Arbeitgebers für den Verlust des früheren Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, so ist diese grundsätzlich nicht in die Bestimmung des Unterhalts einzubeziehen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn sie eine Lohnersatzfunktion für das weggefallene Einkommen darstellt.
- Die Abfindung ist ggf. zur Aufrechterhaltung der früheren wirtschaftlichen Verhältnisse einzusetzen, nicht jedoch zur Erhöhung des Bedarfs.
FamRZ 2012, S. 1575
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Unterhaltsrecht
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OLG Schleswig, Beschluss vom 13.4.2012 – 10 UF 324/11 – §§ 1603 Abs. 1, 1603 Abs. 2 BGB
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- Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung ist grundsätzlich vorrangig zur Sicherstellung des Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden.
- Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldner ansonsten seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt, dieses Einkommen aber nicht ausreicht, den Mindestunterhalt i. S. des § 1612 a BGB zu erfüllen.
- Der Abfindungsbetrag darf auch nicht vorrangig zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten oder zur Finanzierung allgemeiner Lebenshaltungskosten verwendet werden, wenn wegen des bevorstehenden Verlustes des Arbeitsplatzes mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu rechnen ist, weil die Lohnersatzleistungen nicht ausreichen, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken.
- Soweit der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht sichergestellt ist, sind Tilgungsanteile aus dem Erwerb eines Eigenheims von dessen Wohnvorteil nicht abzuziehen.
FamRZ 2012, S. 1575
Unterhaltsrecht
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AG Mühlhausen, Beschluss vom 22.8.2012 – 3 F 28/11 – §§ 1578, 1581 BGB
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Hatten Eheleute während des Zusammenlebens geplant, dass der (alleinverdienende) Ehegatte frühest möglich die Altersteilzeit in Anspruch nehmen sollte, so kann im Fall der Scheidung nicht von ihm verlangt werden, zur Erhöhung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit von dieser Planung Abstand zu nehmen. Die Eheplanung muss vom Unterhaltspflichtigen dargelegt und nachgewiesen/bewiesen werden.
FamFR 2012, S. 467
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