Vaterschaftsanerkennung - BGH - 16.04.2008

Urteil 116 b
Scheinvaterregress
mitgeteilt von RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht
BGH, Urteil v. 16.04.2008, Az. XII ZR 144/06 €“ §§ 1607 Abs. 3, 1600 d Abs. 4 BGB
Suchworte: Vaterschaftsfeststellung, Scheinvaterregress
BGH, Pressemitteilung Nr. 76/08, [http://www.bundesgerichtshof.de]
:: Leitsatz::
Wenn weder der potentielle biologische Vater, noch die allein sorgeberechtigte Mutter, weder im eigenen Namen, noch als gesetzliche Vertreterin des Kindes bereit ist, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten, kann der Scheinvater, dessen Nichtvaterschaft festgestellt ist, den von ihm geleisteten Kindesunterhalt gegen den potentiellen biologischen Vater geltend machen, um in diesem Verfahren die nicht anerkannte Vaterschaft des biologischen Vaters feststellen zu lassen.
I. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
In einem vorausgegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der bisherige Vater und Kläger nicht der Vater seiner drei in der Ehe geborenen Kinder ist (Scheinvater). Die Ehe mit der Mutter wurde geschieden. Der Scheinvater ist davon überzeugt, dass der Mann, der seit der Scheidung mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, auch der Vater dieser drei Kinder ist. Dieser Mann hat die Vaterschaft für die drei Kinder nicht anerkannt und lehnt es auch ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Auch ist die Mutter nicht bereit, ein solches Feststellungsverfahren gegen den potentiellen Vater einzuleiten. Der Scheinvater selbst kann gemäß § 1600 e Abs. 1 BGB eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben. Dass der potentielle Vater oder die Mutter eine Vaterschaftsfeststellung nicht einleiten, liegt auf der Hand, da dann in jenem Fall der Scheinvater gegen den tatsächlichen Vater die Unterhaltszahlungen für die Kinder in der Vergangenheit zurückfordern kann (Scheinvaterregress gemäß § 1607 Abs. 3 BGB).
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Klage des Scheinvaters gegen den potentiellen Vater abgewiesen, weil Voraussetzung sei, dass die Vaterschaft des potentiellen Vaters bereits rechtskräftig festgestellt ist (§ 1600 d Abs. 4 BGB) und im vorliegenden Fall eben eine solche Vaterschaftsfeststellung in Richtung des potentiellen Vaters nicht vorliegt. Ein Scheinvaterregress sei nur möglich, wenn vor einer solchen Klage die Vaterschaft des anderen bereits rechtskräftig festgestellt ist.
Der BGH hat zugunsten des Scheinvaters entschieden, dass in Ausnahmefällen, wie dem vorliegenden, auch innerhalb eines Rückforderungsverfahrens die Vaterschaft des anderen überprüft werden kann und nicht vorher bereits rechtskräftig festgestellt sein muss und hat daher das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten (potentieller Vater) an das OLG zurückverwiesen.
II. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:
In Fällen, in denen der potentielle Vater und die allein sorgeberechtigte Mutter eine Vaterschaftsfeststellung verweigern, würde der Scheinvater rechtlos gestellt sein, da er selbst ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Richtung des potentiellen Vaters nicht einleiten kann. Die Gesetzeslage bis zum 30.06.1998 hat der allein sorgeberechtigten Mutter kein Vertretungsrecht für das Kind zugestanden, wenn es um die Feststellung der Vaterschaft ging. Gesetzlicher Vertreter war insoweit das Jugendamt, welches in der Regel ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren im Interesse des Kindes eingeleitet hat. Diese sog. Amtspflegschaft ist durch das zum 01.07.1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Der Mutter kann noch nicht einmal die Vertretung des Kindes entzogen werden. Diese Rechtslage liefert den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers (Vaters) aus und stellt ihn rechtlos, wenn man in solchen Fällen dem Scheinvater nicht die Möglichkeit gibt, in einem Unterhaltsregressverfahren gegen den wahren Erzeuger die Vaterschaft von diesem überprüfen zu lassen. Die sog. Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB (kein Unterhaltsregress vor rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung des wahren Erzeugers) ist in diesen Fällen nicht uneingeschränkt zu beachten und das Instanzgericht (OLG) muss innerhalb des Unterhaltsregressverfahrens die tatsächliche Vaterschaft prüfen und feststellen.
III. Fazit
Nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung war es dem Scheinvater nicht möglich, den an die nicht leiblichen Kinder gezahlten oder geleisteten Unterhalt (Naturalunterhalt) vom tatsächlichen Vater zurückzuverlangen, auch wenn grundsätzlich die Vaterschaft des Kindes unstreitig war (OLG Celle, FamRZ 2005, Seite 747). Zwar haben andere Gerichte bereits entschieden gehabt, dass es dem Scheinvater möglich sein muss, in einem Regressanspruch gegen den potentiellen aber nicht rechtskräftig festgestellten Vater die tatsächliche Vaterschaft feststellen zu lassen, dann, wenn Tatsachen auf der Hand liegen, die die Vaterschaft des potentiellen Vaters fast sicher erscheinen lassen und das Verhalten allein wegen des Scheinvaterregresses rechtsmissbräuchlich ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, Seite 1032, OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, Seite 474), aber erst die jetzige Entscheidung des BGH stellt höchstrichterlich klar, dass es in solchen Fällen dem Scheinvater möglich sein muss, innerhalb einer Rückforderungsklage die tatsächliche Vaterschaft des potentiellen Erzeugers feststellen zu lassen.
Der Scheinvater kann grundsätzlich sämtlichen geleisteten Unterhalt von Geburt der Kinder an vom tatsächlichen Vater zurückverlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB, wobei unter Billigkeitsgesichtspunkten Einschränkungen möglich sind und durch die Rückstandsverpflichtung des tatsächlichen Vaters seine aktuellen laufenden Unterhaltsverpflichtungen bezüglich Kindesunterhalt nicht beeinträchtigt werden. Bezüglich näherer Informationen zum Scheinvaterregress wird verwiesen auf das Merkblatt Nr. 10 des Verbandes, dort Ziffer V.
Mit diesem Urteil gibt der BGH dem Scheinvater weitergehende Rechte, um seinen Regressanspruch gegen den tatsächlichen Vater durchzusetzen.