Vermögensrecht - BGH - 22.02.2017

1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (Amtsgericht) fort.

2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer (Aufgabe von BGH FamRZ 2000 S. 355).

3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft (§§ 749, 753 BGB) können von dem anderen Teilhaber (Miteigentümer) keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (so schon BGH FamRZ 2014 S. 285).

4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung( so schon BGH FamRZ 2014 S. 460).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 22.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 137/16
Leitparagraph: BGB §§ 273, 749, 753, 1361 b; NHintG § 16, Abs. 2
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Die Leitsätze des BGH hören sich kompliziert an, besagen jedoch letztendlich folgendes: wird eine gemeinsame Immobilie teil- oder zwangsversteigert, ist dieses Verfahren erst beendet, wenn der Erlös an die Beteiligten verteilt ist. Das noch viel wichtigere Ergebnis der Entscheidung ist jedoch, dass im Rahmen der Auseinandersetzung des Erlöses dem anderen gegenüber keine Ansprüche aus der Ehe entgegen- oder aufgerechnet werden können, insbesondere keine Ansprüche aus Zugewinn, Nutzungsentschädigung oder gar Unterhalt, da solche Ansprüche „ gemeinschaftsfremd“ sind, d.h. nichts mit der Eigentumsgemeinschaft an der gemeinsamen Immobilie zu tun haben.

Der BGH hatte im Jahr 1999 noch entschieden, dass bereits mit der Hinterlegung des Erlöses die Bruchteilgemeinschaft an der Immobilie aufgehoben ist und hatte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf Auszahlung des hälftigen Erlösanteiles einen Anspruch auf Zugewinn mit berücksichtigt und den hälftigen Anteil desjenigen Ehegatten, der zugewinnausgleichsverpflichtet gewesen ist, um die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruch gekürzt und im Rahmen der Erlösverteilung berücksichtigt. Eine solche Handhabe hat der BGH nunmehr verneint, der Erlösverteilung können nur Ansprüche entgegengesetzt werden, die ausschließlich aus der Gemeinschaft aus der Immobilie herrühren und nicht etwa aus der Lebensgemeinschaft (Ehe). Somit können keine Zugewinnausgleichsansprüche gegengerechnet werden, aber auch keine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung die versteigert wurde, z.B. aus der Trennungszeit, da die Vergütungsregelung im Familienrecht (§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB) angesiedelt ist und nicht im Gemeinschaftsrecht (§ 745 Abs. 2 BGB). Es ist daher ein familienrechtlicher Anspruch und kein gemeinschaftsrechtlicher Anspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Rahmen des Miteigentums an der Immobilie. Dies gilt für Nutzungsvergütungsansprüche während der Trennungszeit. Ein möglicher Vergütungsanspruch wegen Nutzung der gemeinsamen Immobilie nach Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich nach § 745 Abs. 2 BGB. Dieser wurzelt im Recht der Bruchteilgemeinschaft und könnte daher grundsätzlich dem Aufteilungsverlangen von 50 : 50 hinsichtlich des Versteigerungserlöses entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall gab es zwar einen möglichen Nutzungsentschädigungsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung, es fehlte jedoch an einem hinreichend deutlichen Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung.

 

⇒ Praxistipp:

Sofort mit der Trennung sollte man schriftlich – damit später beweisbar – eine etwaige Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer gemeinschaftlichen/alleinigen Immobile verlangen, wenn der andere Ehepartner diese Immobilie nutzt. Zur Sicherheit sollte auch nach der Rechtskraft einer Scheidung ein solches etwaiges Verlangen gestellt werden. Dies hat den Zweck, dass für die Zeit des Getrenntlebens rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Verlangens Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden kann, für die Zeit nach der Scheidung gilt dies dann entsprechend für die Zeit ab dem Verlangen nach Rechtskraft der Scheidung. In jedem Fall ist anzuraten, Zugewinnausgleichsansprüche etc. – d. h. Ansprüche aus der Ehe – rechtzeitig und gesondert geltend zu machen und ggf. bei Gericht einzuklagen, da eine Verrechnung bei der Auseinandersetzung im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens nicht möglich ist.