Vermögensrecht | Nutzungsentschädigung - BGH - 11.07.2018

 

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin, und trägt er wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 04.04.2018
Aktenzeichen: 2 UF 135/17
Leitparagraph: §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 1314, FF 2018, Seite 366

Kommentierung:

Auch diese Entscheidung des BGH handelt von Ausgleich für gezogene Nutzungen eines gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes. Hier geht es um die Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines im hälftigen Miteigentum stehenden Hauses/Wohnung. Auch hier gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Miteigentum des anderen nutzt, von dem anderen auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn derjenige, der die Mitbenutzung aufgegeben hat, unverzüglich einen Nutzungsentschädigungsanspruch geltend macht, bzw. es kann ein Nutzungsentschädigungsanspruch erst realisiert werden ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung, z. B. durch nachweisbare schriftliche Aufforderung gegenüber dem anderen, wobei hier klar zum Ausdruck gebracht werden muss, dass die bisherige Nutzungsregelung (gemeinschaftliche Nutzung) beendet ist und eine neue Verwaltung des gemeinsamen Eigentums verlangt wird und dass dies finanziell auszugleichen ist.

Die Geltendmachung einer vollen Nutzungsentschädigung ist nur dann möglich, wenn zum einen ein Trennungsjahr abgelaufen ist (vorher angemessene Nutzungsentschädigung auf Verlangen unter Abänderung der bisherigen gemeinsamen Nutzungsregelung) und wenn das genutzte Objekt schuldenfrei ist. Wenn auf der anderen Seite der verbleibende Partner die gesamten Lasten trägt, übernimmt er insoweit auch die Hälfte der Lasten des anderen (Zins und Tilgung), mit der Folge, dass dann geprüft werden muss, ob zwischen den gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen im Verhältnis zum Nutzungswert noch in die eine oder andere Richtung Ausgleichsansprüche entstehen können. Verlangt z. B. der verbleibende Partner erst viele Monate/Jahre später Ausgleich in Höhe der hälftigen von ihm getragenen Verbindlichkeiten gemäß § 426 BGB (Zins und Tilgung), kann in diesen Fällen der andere seinen Nutzungsentschädigungsanspruch dagegen rechnen, auch wenn er ihn seinerzeit oder in der Zwischenzeit niemals geltend gemacht hatte. Im Wege der Verrechnung ist ihm die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung auch in diesem Fall noch möglich.

Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung ist diese Rechtslage nicht nur gültig für getrenntlebende Eheleute sondern auch für getrenntlebende nichteheliche Lebensgemeinschaften, egal ob gleichgeschlechtlich oder nicht.

Für die Praxis erscheint es jedoch wichtig, den Hinweis zu geben, dass der im Haus/Wohnung verbleibende Partner zur hälftigen Beteiligung des anderen Partners an den Hauslasten auffordert, dem weichenden Partner ist anzuraten, unverzüglich entsprechend Nutzungsentschädigungsansprüche geltend zu machen.