Verwirkung von Unterhalt | Prozessbetrug - OLG Oldenburg - 22.08.2018

 

Das bewusste Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts durch den Unterhaltsberechtigten kann zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs führen.

Beschluss:
Gericht: OLG Oldenburg
Datum: 22.08.2018
Aktenzeichen: 3 UF 92/17
Leitparagraph: § 1579 Nr. 3 BGB
Quelle: FF 2018, Seite 321


Kommentierung:

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau, wie auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst behauptet, dass sie über kein eigenes Einkommen verfügt. Nachdem der Ehemann dies unter Beweisantritt bestritten hat, hat sie schließlich eingeräumt, doch monatlich 450 € zu verdienen.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist der Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau jedenfalls für den Zeitraum bis zur Offenbarung eines Verdienstes verwirkt. Ob auch darüber hinaus eine Verwirkung für zukünftigen Unterhalt vorlag, hatte das OLG nicht zu entscheiden gehabt.

Das OLG Oldenburg führt jedoch aus, dass ein solches Fehlverhalten (Verschweigen von Unterhalt) ein versuchter oder vollendeter Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen sein kann. Die Beteiligten eines Unterhaltsrechtsstreits sind bereits gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären. Deshalb sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen. Das Ableugnen des Verdienstes diente auch dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts. Verwirkungstatbestände müssen natürlich immer an der Frage der Billigkeit und möglicherweise der Betreuung von minderjährigen Kindern gemessen werden. Dies soll jetzt nicht Gegenstand der hiesigen Besprechung sein. Das OLG jedenfalls hat im vorliegenden Fall das Verschweigen der Einkünfte unter den § 1579 Nr. 3 BGB eingeordnet. Entscheidend war wohl, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch während des Verfahrens falsche Angaben gemacht hat, obwohl sie zu wahrheitsgemäßen Angaben nach § 138 ZPO verpflichtet ist und somit auch einen Prozessbetrug gegenüber dem Gericht begangen hat. Nicht nur gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Das Gericht hat es als erwiesen angesehen, dass ein Verwirkungstatbestand wegen schweren vorsätzlichen Vergehens oder Verbrechens gegen Unterhaltsverpflichteten nachgewiesen wurde (§ 1579 Nr. 3 BGB).