Volljährigenunterhalt - OLG Zweibrücken - 16.10.2015

 

Ein volljähriges studierendes Kind hat zur Deckung seines Lebensbedarfes/Unterhaltsbedarfes sein Vermögen – sukzessive – einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweitig verbrauchen. Verstößt das Kind gegen diese Obliegenheit muss es sich fiktiv so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre.

Beschluss:
Gericht: OLG Zweibrücken
Datum: 16.10.2015
Aktenzeichen: 2 UF 107/15
Leitparagraph: BGB §§ 1603, 1610
Quelle: NZFam 2016, Seite 33

Kommentierung:

In dem Unterhaltsverfahren hat der Vater des 21-jährigen Studenten eingewandt, dass der Sohn noch vor wenigen Jahren ein Vermögen von über 50.000 € hatte und vertritt die Auffassung, dass dieses Vermögen bis zu einem Schonbetrag von ca. 5.000 € einzusetzen wäre. Das Kind hat eingewandt, dass es nach der erstinstanzlichen Entscheidung an die Mutter ca. 25.000 € bezahlt habe und ebenso einen weiteren höheren Teilbetrag (Termineinlage) an die Mutter abgetreten habe. Mit diesem Einwand konnte das Kind nicht gehört werden.

Es ist allgemein anerkannt, dass bis auf einen sogenannten Notgroschen Vermögen bei volljährigen Kindern für den eigenen Bedarf einzusetzen sind. Nach Gesetzeslage haben minderjährige unverheiratete Kinder eine solche Verpflichtung nicht, volljährige Kinder im Umkehrschluss schon. Der Notgroschen, der dem Kind verbleiben muss wird grundsätzlich in Anlehnung an sozialhilferechtliche Vorschriften bemessen (ca. 3.000 €), hiervon kann jedoch abgewichen werden (5.000 € bei hohem elterlichen Einkommen). Insbesondere ist einem volljährigen Kind nicht zu gestatten, das Vermögen anderweitig zu verbrauchen (teure Autos etc.), wird hiergegen verstoßen, wird das Kind so behandelt als ob das Vermögen noch da wäre. Selbiges gilt natürlich bei Übertragung von Vermögen auf die Mutter ohne irgendeine – sittliche – Verpflichtung hierzu zu haben. Bei solchen Fallkonstellationen – Vermögensverschub an Dritte – könnte man sogar an eine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1611 BGB denken. Für die Praxis von Bedeutung ist, dass bei volljährigen Kindern immer daran zu denken ist, ob das Kind nicht schon Vermögen hat (z. B. auch von Großeltern etc.) welches für den Ausbildungsunterhalt einzusetzen ist.