Wechselmodell | Barunterhalt - BGH - 11.01.2017

 

1. Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236).

2. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

3. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem nur zwischen den Eltern bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

4. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 11.01.2017
Aktenzeichen: XII ZB 565/15
Leitparagraph: BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610
Quelle: NZFam 2017, Seite 171, FamRZ 2017, Seite 437

Kommentierung:

Die Rechtsprechung tut sich mit dem Wechselmodell – gerade im Unterhaltsrecht – nicht leicht. Bereits im Jahr 2016 ergingen Entscheidungen zur Berechnung des Kindesunterhaltes beim Wechselmodell (BGH, FamRZ 2016, Seite 1053 – ISUV-Report Nr. 150, Seite 18), die mit der obigen aktuellsten Entscheidung des BGH hoffentlich darüber Klarheit gebracht haben, dass auch der Elternteil, den bei der anteiligen Elternhaftung eine geringere Haftungsquote trifft, die Differenz der Haftungsquoten gegen den anderen Elternteilt geltend machen kann. Ferner hat der BGH die Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (BGH, FamRZ 2016, Seite 1053) bestätigt, dass die Hälfte des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, die andere Hälfte zwischen den Eltern zu teilen ist.

Beim echten Wechselmodell bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern. Er umfasst zudem die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, wie etwa Wohn- und Fahrtkosten (BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15 – siehe oben – BGH, FamRZ 2015, Seite 236~ OLG Dresden, NZFam 2016, Seite 34).

Praktizieren Eltern ein Wechselmodell, führt die von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht. In dieser Lage haben beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen. Hierbei ist zunächst vom Regelbedarf des Kindes auszugehen, der sich aus dem Einkommen beider Elternteile errechnet. Sodann hat das Gericht den konkret darzulegenden Mehrbedarf für jedes Kind zu ermitteln. Hierbei sind nur Mehrkosten zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zuzurechnen sind. So ist nach Treu und Glauben zu erwarten, dass Naturalleistungen, wie Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten oder zu Sportveranstaltungen vom jeweils betreuenden Elternteil al-lein zu übernehmen sind. Die erhöhten Wohnkosten sind zu errechnen aus den im Tabellenunterhalt für jeden Elternteil enthaltenen Wohnkosten (ca. 20 % des jeweiligen Tabellenunterhaltes für jeden einzelnen Elternteil). Diese Beträge sind zu vergleichen mit dem Wohnkostenanteil des Tabellenbetrages aus dem zusammengerechneten Einkommen, die Differenz ist Mehrbedarf. Mehrbedarf sind Kindergarten- oder Hortkosten. Der so ermittelte Gesamtbedarf ist unter den Eltern dann aufzuteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages (wie bei volljährigen Kindern).

Der BGH hatte in seiner Entscheidung BGH, FamRZ 2015, Seite 236, nichts dazu ausgeführt, ob das Kindergeld nach der Quotenberechnung hälftig angerechnet wird (so OLG Dresden, NZFAM 2016 Seite 34 wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt) oder vorher bei der Ermittlung des Bedarfes (so OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, Seite 567). Nachfolgend hat der BGH (BGH, FamRZ 2016, Seite 1053) entschieden, dass auch im Fall des Wechselmodells das Kindergeld nur zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist (so auch OLG Dresden a. a. O.). Die andere Hälfte ist auf die jeweils hälftige Betreuung im Wechselmodell zur Hälfte jedem Elternteil zustehend und untereinander auszugleichen. Dieser Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen. Dies hat der BGH nunmehr für das Wechselmodell entschieden in BGH-Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15.

Auf der Grundlage der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Wechselmodell nachfolgende Beispielsberechnung:

 

Beispiel:

 

Vater Nettoeinkommen     3000 € 

Mutter Nettoeinkommen   2000 € 

 

Mutter erhält das Kindergeld (192 €), für zusätzlichen Wohnraum sind 50 € zu berücksichtigen, 30 € zusätzliche Fahrtkosten, die der Vater bezahlt, ebenso den Mehrbedarf für sportliche Aktivitäten i. H. v. 30 €, die Mutter bezahlt den Mehrbedarf für Klavierunterricht i. H. v. 50 €.

 

 Lösung:

 

 

-      Bedarf:

Der Gesamtbedarf des Kindes errechnet sich aus dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile = 5000 €. Bei Altersstufe 2 ergibt dies 629 € abzgl. hälftiges Kindergeld 96 € = 533 € (bei der späteren Quotenberechnung führt die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes an dieser Stelle zu einer Verteilung nach den Einkommensverhältnissen/Aufteilung des hälftigen Kindergeldes für Barunterhalt nach Quote). Zum Bedarf wird addiert 50 € Zimmer (wobei auf jeden Elternteil 25 € hälftig verteilt werden) zzgl. 30 € Fahrtkosten zzgl. Mehrbedarf 30 € (Sport) und 50 € (Klavier), ergibt Gesamtbedarf des Kindes     693 €

 

-      Quote:

Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB wird unter Berücksichtigung eines jeweiligen Selbstbehaltes von 1300 € die Quote errechnet, in der sich jeder Elternteil am Bedarf des Kindes zu beteiligen hat. Auf der Grundlage der in allen Leitlinien abgedruckten Formel zur Quotenberechnung ergibt sich ein Haftungsanteil

des Vaters von 71 %, ergibt     492 €

der Mutter von 29 %, ergibt     201 €

 

 

Durch diese Quotenberechnung erhält letztendlich der besserverdienende Elternteil aufgrund des Vorwegabzugs des hälftigen Kindergeldanteils für den Barbedarf ebenso 71 % hiervon und der andere (Mutter) lediglich 29 %.

 

-      Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld:

Vater: 492 € ./. 25 € halber Wohnmehrbedarf ./. 30 € Fahrtkosten ./. 30 € Sportmehrbedarf  =      407 €

Mutter: 201 € ./. 25 € halber Wohnmehrbedarf ./. 50 € Klavier + 95 € Hälfte des Kindergeldes für den Barbedarf der an die Mutter ausbezahlt wurde, da sie das gesamte Kindergeld erhalten hat  =      221 €

 

-      Ausgleichszahlung:

407 € ./. 221 €  =   186 €  : 2 = Ausgleichszahlung von Vater an Mutter     93 €

 

Jetzt kommt die Rechtsprechung des BGH ins Spiel, indem die Mutter dem Vater noch ein weiteres ¼ des Gesamtkindergeldes (Hälfte des hälftigen auf den Betreuungsbedarf anfallenden Kindergeldanteils) i. H. v. 48 € zu geben hat. Diese 48 € abgezogen vom eigentlichen Ausgleichsbetrag von 93 € ergibt einen tatsächliche Zahlbetrag von Vater an Mutter für den Bedarf des Kindes i. H. v.    45 €.

Bei dieser Berechnungsmethode ist sichergestellt, dass die eine Hälfte des Kindergeldes (derzeit 96 Euro) exakt halbiert auf beide Elternteile aufgeteilt wird – die Eltern betreuen ja auch 50 : 50. Die andere Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, ist durch Vorwegabzug bei der quotalen Berechnung des Unterhaltes entsprechend der Einkommensverhältnisse berücksichtigt worden (so BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15 – siehe oben und BGH, FamRZ 2016, Seite 1053).

Problematisch beim Wechselmodell bleibt die Frage, wer von beiden Elternteilen die Berechtigung/Befugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes hat (Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Übertragung der Befugnis gemäß § 1628 BGB durch ein Gericht: BGH, FamRZ 2006, Seite 1015 und FamRZ 2014, Seite 917, wonach beide Vorgehensweisen zulässig sind – ebenso BGH, Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15, dem eine Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Kinderunterhaltes gemäß § 1628 BGB vorausgegangen war).

Ein reines Wechselmodell mit einer beiderseitigen Barunterhaltspflicht liegt nach der derzeitigen Rechtsprechung nur bei nahezu völlig paritätischer Aufteilung vor. Liegt das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, verbleibt es bei der alleinigen Barunterhaltspflicht desjenigen Elternteiles, welches prozentual weniger an Betreuung übernimmt. Wenn in diesen Fällen jedoch der Elternteil mit dem geringeren Anteil trotzdem einen erheblichen Anteil an Mitbetreuung übernimmt, kann dem besonderen Aufwand hierfür unterhaltsrechtlich durch Umstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2014, Seite 917). Das kann jedoch nur gelten, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als den Mindestunterhalt grundsätzlich zu leisten hat. So die bisherig herrschende Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht, wenn ein paritätisches Wechselmodell nicht erreicht ist.

Wünschenswert wäre, wenn auch bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nicht nur beim paritätischen Wechselmodell, sondern auch bei geringfügigeren Betreuungssituationen, die jedoch über das 14-tägige Umgangsrecht hinausgehen, quotale Kindesunterhaltsberechnungen zum Regelfall werden. Bislang wird z. B. bei einer Betreuungsaufteilung von 60 % : 40 % nicht von einem Wechselmodell ausgegangen, mit der Folge, dass der weniger betreuende Elternteil den vollen Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen hat, ggf. ein wenig abgeschwächt durch Eingruppierung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben BGH, FamRZ 2014, Seite 917). Wünschenswert und erstrebenswert wäre in solchen Fällen eine Quotenberechnung in der Form der Berechnung des BGH. Auch solche Lösungswege haben ihre Bedenken. So droht die Gefahr, dass Umgangsverfahren und der Streit über die Prozente der Betreuung der Kinder häufiger von unterhaltsrechtlichen Interessen beeinflusst werden als von Kindeswohlinteressen. Trotzdem ist es Aufgabe der Rechtsprechung Bedingungen zu schaffen, die es Eltern erleichtert ihre Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam zu betreuen. Dafür ist ein praktikables Konzept für das „paritätische“ Wechselmodell vonnöten. Die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH (BGH, Az. XII ZB 601/15 und BGH, Az. XII ZB 565/15) haben für das paritätische Wechselmodell insoweit zumindest Vorgaben gegeben, bei Wechselmodellen, bei denen der Mitbetreuungsanteil eines Elternteils nicht paritätisch ist, fehlt es hieran.

Das Wechselmodell wird sowohl die Gesellschaft als auch die Gerichte weiterhin beschäftigen.