Wechselmodell - OLG - 14.03.2022

Kommunizieren die Eltern ausschließlich per E-Mail oder über ihre Rechtsanwälte und sind sie nicht in der Lage, im Interesse des gemeinsamen Kindes aufeinander zuzugehen und organisatorische Aspekte der Kinderbetreuung zu besprechen, fehlt es an der für die Anordnung des Wechselmodells erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 14.03.2022
Aktenzeichen: 9 UF 191/21
Leitparagraph: §§ 1684, 1697 a BGB
Quelle: NZFam 2022, Seite 749

Kommentierung:

Hier war das Kind 7 Jahre alt, die Wohnorte liegen ca. 20 km auseinander. Beide Elternteile sind berufstätig, arbeiten jeweils Teilzeit. Seit der Trennung lediglich Kommunikation per E-Mail oder über Rechtsanwälte. Gestützt auf den Willen des Kindes hat das Amtsgericht Ende 2021 ein paritätisches Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel angeordnet und den Ferienumgang hälftig aufgeteilt. Die Mutter legt hiergegen Beschwerde ein. Vater, Jugendamt und Verfahrensbeistand verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Es hat dem Umgang des Kindes mit dem Vater – wie zuvor praktiziert – auf die ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag bis zum darauffolgenden Montag festgelegt und den hälftigen Ferienumgang belassen. Das OLG stellt fest, dass sich die Eltern feindselig und unversöhnlich gegenüberstehen, eine Kompromissbereitschaft sei bei beiden nicht zu erkennen. Allein dieser Streit der Eltern wird auf dem Rücken des Kindes ausgetragen. Auch wenn der Kindeswille in Richtung eines Wechselmodells geht, befindet sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt und kann in seinem Alter die Tragweite noch gar nicht erfassen. Da die Umgangsregelung die vormals bestand funktioniert hat, ist darauf zurückzugreifen.

Das OLG stellt ausschließlich auf die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ab.