Wechselmodell - OLG Hamburg - 18.08.2016

 

Ein Wechselmodell ist jedenfalls dann als nicht geeignet (zur Befriedigung elterlicher Konflikte) anzusehen, wenn es in der Vergangenheit praktiziert wurde, ohne dass dies zur Stabilisierung der elterlichen Konfliktfähigkeit geführt hätte.

Beschluss:
Gericht: OLG Hamburg
Datum: 18.08.2016
Aktenzeichen: 12 UF 193/15
Leitparagraph: BGB §§ 1671, 1684
Quelle: FamRZ 2016, Seite 2129

Kommentierung:

Diese Entscheidung des OLG Hamburg erscheint „merkwürdig“, da es nicht um die Frage der Befriedigung elterlicher Konflikte geht, sondern um die Frage, was für das Kindeswohl am besten ist. Das OLG Hamburg hat schon in seine Entscheidung FamRZ 2016, Seite 912 nahezu entgegen aller anderen Gerichte auch gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell „bestimmt“, was auch auf Kritik gestoßen ist (Hammer, FamRZ 2016, Seite 915 ff.).

Erfreulich ist, dass die beiden entscheidenden Fragen als Rechtsbeschwerde nunmehr beim BGH liegen (BGH, XII ZB 601/15, als Rechtsbeschwerde zu OLG Nürnberg, AZ. 11 UF 1257/15). Bis zu einer Entscheidung wird man mit den Rechtsauffassungen „seines“ OLG leben müssen, wobei die herrschende Auffassung diejenige ist, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht nicht angeordnet werden kann. Ebenso schwierig ist die Frage, wie mit einem vormals oder derzeit einvernehmlich praktizierten Wechselmodell zu verfahren ist, wenn ein Elternteil dies nicht mehr wünscht. Grundsätzlich wird man wohl davon auszugehen haben, dass bei fehlender einvernehmlicher Abänderung man bis zu einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Wechselmodell gebunden sein könnte (so OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 1886, OLG Braunschweig, FamRZ 2015, Seite 61), wobei man dies insbesondere unter dem Gesichtspunktes des Kindeswohls anders sehen kann und das Wechselmodell von einem Elternteil zu einem Residenzmodell zurückgeführt wird (normative Kraft des Faktischen). Dies mit der Folge, dass dann derjenige, der ein Wechselmodell will, mit den oben beschriebenen Problemen (faktisch unmöglich) ein Wechselmodell bei Gericht einfordert.

Das Wechselmodell, dem Grunde nach wird auch in Zukunft ein spannendes Thema bleiben, ebenso wie die Berechnung eines Unterhaltes beim Wechselmodell, wobei hier der BGH schon einige „Leitplanken“ gesetzt hat.